Artikel 25p
Entzug der Anerkennung
Unbeschadet des Artikels 25q entzieht die ESMA nach Anhörung der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden und Stellen eine gemäß Artikel 25 gewährte Anerkennung im Einklang mit den nachstehenden Absätzen, wenn
die betreffende CCP während eines Zeitraums von sechs Monaten von der Anerkennung keinen Gebrauch gemacht hat, ausdrücklich auf die Anerkennung verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat;
die betreffende CCP die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;
die betreffende CCP auf schwerwiegende Weise und systematisch gegen eine der in Artikel 25 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung verstoßen hat oder diese Bedingungen nicht länger erfüllt und in diesen Situationen die von der ESMA geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu sechs Monaten nicht ergriffen hat;
die ESMA aufgrund des Versäumnisses der für die CCP zuständigen Behörde des Drittstaats, ihr alle relevanten Informationen vorzulegen oder mit ihr zusammenzuarbeiten, wie in Artikel 25 Absatz 7 vorgesehen, nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die betreffende CCP wirksam auszuüben.
der in Artikel 25 Absatz 6 genannte Durchführungsrechtsakt widerrufen oder ausgesetzt wurde oder eine seiner Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Die ESMA kann den Entzug der Anerkennung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten beschränken.
Bei der Festlegung des Datums, an dem der Beschluss über den Entzug der Anerkennung in Kraft tritt, bemüht sich die ESMA, etwaige Marktstörungen so gering wie möglich zu halten, und legt einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren fest.
Stellt die ESMA fest, dass die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels getroffen wurden oder dass die ergriffenen Maßnahmen nicht angemessen sind, entzieht sie nach Konsultation mit den in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden die Anerkennung.