Artikel 25f
Informationsersuchen
Das von der ESMA übermittelte einfache Informationsersuchen nach Absatz 1 enthält sämtliche folgenden Angaben:
eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen;
den Zweck des Ersuchens;
die angefragten Informationen;
die Frist für die Vorlage der Informationen;
die Unterrichtung der Person, von der die Informationen angefordert werden, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen;
einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.
Verlangt die ESMA die Informationen im Wege eines Beschlusses nach Absatz 1, enthält dieser sämtliche folgenden Angaben:
eine Bezugnahme auf den vorliegenden Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen;
den Zweck des Ersuchens;
die verlangten Informationen;
die Frist für die Vorlage der Informationen;
einen Hinweis auf die nach Artikel 25k zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;
einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die verlangten Informationen nicht vorgelegt wurden;
einen Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.