Artikel 25c
Kollegium für Drittstaaten-CCPs
Dem Kollegium gehören an:
der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses, der gleichzeitig den Vorsitz des Kollegiums innehat;
die zwei unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses;
die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden; in Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde gemäß Artikel 22 als zuständig benannt wurde, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter;
die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder verantwortlich sind;
die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die CCPs Dienstleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen;
die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen mit Sitz in der Union beaufsichtigen, mit denen die CCPs verbunden sind oder eine Verbindung einzugehen beabsichtigen;
die Mitglieder des ESZB.