Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen (1)
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Artikel 25q - Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

Artikel 25q

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1)  

Stellt die ESMA gemäß Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine Tier 2-CCP einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, beschließt sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) 

Aufforderung an die CCP, den Verstoß zu beenden;

b) 

Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 25j;

c) 

öffentliche Bekanntmachung;

d) 

Entzug der Anerkennung der CCP oder ihrer Anerkennung für eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 25p.

(2)  

Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a) 

Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b) 

ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren der CCP oder ihrer Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;

c) 

ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

d) 

ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3)  
Die ESMA teilt der betreffenden CCP unverzüglich jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats und die Kommission davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung ihres Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 gibt die ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende CCP das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.