Artikel 25a
Vergleichbarkeitsprinzip
(1)
Eine von Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a betroffene CCP kann unter Angabe von Gründen beantragen, dass die ESMA beurteilt, ob bei dieser CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaats-Rechtsrahmens — unter Berücksichtigung der Bestimmungen des gemäß Artikel 25 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts — auch die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen hinreichend erfüllt. Die ESMA übermittelt den Antrag unverzüglich dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs.
(2)
Ein Antrag nach Absatz 1 enthält eine faktengestützte Feststellung der Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der im Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen genügt ist.
(3)
Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Beurteilung den Regulierungszielen der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen sowie dem Interesse der gesamten Union tatsächlich gerecht wird, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem Folgendes festgelegt wird:
a)
die für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels mindestens zu beurteilenden Punkte;
b)
die für die Durchführung der Beurteilung geltenden Modalitäten und Bedingungen.
Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 bis zum 2. Januar 2021.