Artikel 25a
Vergleichbarkeitsprinzip
Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips ganz oder teilweise fest, wenn sie auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten begründeten Antrags entscheidet, dass die Tier-2-CCP hinsichtlich ihrer Erfüllung der in dem Drittstaat geltenden einschlägigen Anforderungen als mit den Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V konform gilt und damit die Voraussetzung für die Anerkennung gemäß Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a erfüllt.
Die ESMA entzieht die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips in vollem Umfang oder in Bezug auf eine bestimmte Anforderung, wenn die Tier-2-CCP die Bedingungen für die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips nicht mehr erfüllt und die CCP die von der ESMA geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb des festgelegten Zeitrahmens getroffen hat. Bei der Festlegung des Datums, an dem der Beschluss über den Entzug der Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips in Kraft tritt, bemüht sich die ESMA, einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens sechs Monaten vorzusehen.
Stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips fest, so ist sie weiterhin für die Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere gemäß den Artikeln 25 und 25b, verantwortlich und übt weiterhin ihre Befugnisse gemäß den Artikeln 25c, 25d, 25f bis 25m, 25p und 25q aus.
Unbeschadet der Möglichkeiten der ESMA, ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen, trifft die ESMA in den Fällen, in denen sie die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips feststellt, Verwaltungsvereinbarungen mit der Drittstaatsbehörde, um einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit sicherzustellen, damit die ESMA laufend überwachen kann, ob die Anforderungen mit Blick auf die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips erfüllt sind.
Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Beurteilung den Regulierungszielen der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen sowie dem Interesse der gesamten Union tatsächlich gerecht wird, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem Folgendes festgelegt wird:
die für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels mindestens zu beurteilenden Punkte;
die für die Durchführung der Beurteilung geltenden Modalitäten und Bedingungen.
Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 bis zum 2. Januar 2021.