Artikel 26
Allgemeine Bestimmungen
Unbeschadet der Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel V oder der Durchführung ihrer Anlagestrategie gemäß Artikel 47 darf eine CCP weder ein Clearingmitglied noch ein Kunde sein oder werden noch mit einem Clearingmitglied indirekte Clearingvereinbarungen mit dem Ziel treffen, bei einer CCP Clearingtätigkeiten durchzuführen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards zum 30. September 2012 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
( 21 ) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).