Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 27 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 27 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 27

(1)  
Die Geschäftsleitung einer CCP muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen.
(2)  
Eine CCP verfügt über ein Leitungsorgan. Mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder dieses Leitungsorgans sind unabhängig. Soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, werden zu den Sitzungen des Leitungsorgans Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern eingeladen. Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängen.

Die Mitglieder eines Leitungsorgans einer CCP, einschließlich der unabhängigen Mitglieder, müssen gut beleumundet sein und über angemessene Sachkenntnis in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Risikomanagement und Clearingdienstleistungen verfügen.

(2a)  
Bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans der CCP ist dem Grundsatz eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses gebührend Rechnung zu tragen.
(3)  
Eine CCP definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und macht der zuständigen Behörde und den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.