Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 24e beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 24e - Rechenschaftspflicht

Artikel 24e

Rechenschaftspflicht

(1)  
Das Europäische Parlament oder der Rat können den Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses geben vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellen sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn darum ersucht wird.
(2)  
Auf Aufforderung legen der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten des CCP-Aufsichtsausschusses vor.
(3)  
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses berichten über sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc und vertraulich angefordert werden. Dieser Bericht enthält keine vertraulichen Informationen zu einzelnen CCPs.