Artikel 24b
Konsultation der emittierenden Zentralbanken
(1)
Bei aufsichtlichen Bewertungen, die zu den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 bezüglich Tier-2-CCPs durchgeführt werden, bzw. bei Beschlüssen gemäß diesen Artikeln konsultiert der CCP-Aufsichtsausschuss die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken. Jede emittierende Zentralbank kann antworten. Wenn sich die emittierende Zentralbank zu einer Antwort entschließt, erfolgt diese Antwort binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Beschlussentwurfs. In Krisensituationen beträgt diese Frist höchstens 24 Stunden. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen vor oder lehnt sie Bewertungen zu oder Beschlussentwürfe gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 ab, so begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums prüft der CCP-Aufsichtsausschuss die Antwort der emittierenden Zentralbanken und die von diesen vorgeschlagenen Änderungen sorgfältig und übermittelt seine Bewertung an die emittierende Zentralbank.
(2)
Übernimmt der CCP-Aufsichtsausschuss die von einer emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht in seinem Beschlussentwurf, so unterrichtet er diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber, wobei er ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und die Abweichungen von diesen Änderungen erläutert. Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt dem Rat der Aufseher die eingegangenen Antworten der emittierenden Zentralbanken und die von diesen vorgeschlagenen Änderungen sowie seine Erläuterung der Gründe, aus denen diese vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, sowie seinen Beschlussentwurf.
(3)
Bei gemäß Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 85 Absatz 6 zu fassenden Beschlüssen muss der CCP-Aufsichtsausschuss die Zustimmung der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zu Angelegenheiten einholen, die sich auf die von ihnen emittierte Währung beziehen. Die Zustimmung jeder emittierenden Zentralbank gilt als erteilt, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Übermittlung des Beschlussentwurfs Änderungen vorschlägt oder den Beschlussentwurf ablehnt. Lehnt eine emittierende Zentralbank einen Beschlussentwurf ab oder schlägt sie Änderungen vor, so begründet sie dies ausführlich in schriftlicher Form. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen zu Angelegenheiten vor, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so kann der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher nur den bezüglich dieser Angelegenheiten geänderten Beschlussentwurf vorlegen. Erhebt eine emittierende Zentralbank Einwände in Bezug auf Angelegenheiten, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so darf der CCP-Aufsichtsausschuss diese Angelegenheiten nicht in den Beschlussentwurf aufnehmen, den er dem Rat der Aufseher zur Annahme vorlegt.