Artikel 24a
CCP-Aufsichtsausschuss
Der CCP-Aufsichtsausschuss besteht aus
dem Vorsitz, der stimmberechtigt ist,
zwei unabhängigen Mitgliedern, die stimmberechtigt sind,
den in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP, die stimmberechtigt sind. Hat ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden benannt, so kann jede der benannten zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschließen, einen Vertreter für die Zwecke der Beteiligung gemäß diesem Buchstaben zu ernennen, wobei jedoch bei den Abstimmungsverfahren gemäß Artikel 24c die Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats zusammen als ein stimmberechtigtes Mitglied gelten;
den folgenden emittierenden Zentralbanken:
wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zur Vorbereitung aller Beschlüsse zu den in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Artikeln (im Zusammenhang mit Tier 2-CCPs) und zu Artikel 25 Absatz 2a zusammentritt, den in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und nicht stimmberechtigt sind;
wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs im Kontext der Erörterungen zu Absatz 7 des vorliegenden Artikels zusammentritt: den emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die von zugelassenen CCPs, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben, gecleart werden, und die nicht stimmberechtigt sind.
Die Mitgliedschaft für die Zwecke der Ziffern i und ii wird auf einmaligen schriftlichen Antrag an den Vorsitz automatisch gewährt.
Vor der Ernennung des Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher, der die Liste mit den von ihm unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ausgewählten Personen dem Europäischen Parlament unterbreitet, werden die ausgewählten Personen vom Europäischen Parlament, das sie zuvor angehört hat, gebilligt oder abgelehnt.
Wenn der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder eines ernst zu nehmenden Fehlverhaltens für schuldig befunden wurde, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission, der vom Europäischen Parlament angenommen wurde, einen Durchführungsbeschluss verabschieden, um die jeweilige Person ihres Amtes zu entheben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Das Europäische Parlament oder der Rat können der Kommission mitteilen, dass sie die Bedingungen für die Amtsenthebung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses als erfüllt erachten, worauf die Kommission zu antworten hat.
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.
Weder die Mitgliedstaaten und die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen dürfen versuchen, den Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Im Einklang mit dem in Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Statut sind der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu handeln.
In Bezug auf CCPs, die gemäß Artikel 14 zugelassen sind oder eine Zulassung beantragen, bereitet der CCP-Aufsichtsausschuss für den Zweck von Artikel 23a Beschlüsse vor und nimmt die der ESMA in Artikel 23a und im Folgenden übertragenen Aufgaben wahr:
er unterzieht die Aufsichtstätigkeiten aller zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Aufsicht von CCPs mindestens einmal jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
er initiiert und koordiniert mindestens einmal jährlich unionsweite Bewertungen der Belastbarkeit von CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wobei er — soweit möglich — der aggregierten Wirkung der Sanierungs- und Abwicklungsregelungen von CCP auf die Finanzstabilität der Union Rechnung trägt;
er erörtert und ermittelt mindestens einmal jährlich die Aufsichtsprioritäten für die gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassenen CCPs, die in die Ausarbeitung der unionsweiten strategischen Aufsichtsprioritäten durch die ESMA gemäß Artikel 29a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einfließen;
er trägt in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und der EZB (Letztere in ihrer Funktion im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurde) allen etwaigen grenzüberschreitenden Risiken Rechnung, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben, einschließlich solcher, die durch die Verflechtungen und wechselseitigen Verbindungen zwischen CCPs und durch die mit diesen grenzüberschreitenden Verbindungen einhergehenden Konzentrationsrisiken bedingt sind;
er arbeitet Entwürfe von Stellungnahmen zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß den Artikeln 17 und 17b, Entwürfe von Validierungen zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 49 und Beschlussentwürfe zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 49a aus;
er stellt Beiträge für die zuständigen Behörden gemäß Artikel 17a bereit;
er unterrichtet den Rat der Aufseher, wenn eine zuständige Behörde den Stellungnahmen der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen einschließlich der Begründung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 3c und Artikel 17b Absatz 4 nicht nachkommt oder nicht beabsichtigt, ihnen nachzukommen;
er fördert den regelmäßigen Austausch und regelmäßige Diskussionen zwischen den gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten zuständigen Behörden über
relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 22 bei der Ausübung ihrer Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der in ihrem Gebiet niedergelassenen CCPs angenommen wurden;
Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgelegt wurden;
Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde freiwillig gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgelegt wurden;
einschlägige Marktentwicklungen, einschließlich Situationen oder Vorkommnisse, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder ihrer Clearingmitglieder auswirken oder sich voraussichtlich darauf auswirken werden;
er informiert sich über und erörtert alle Stellungnahmen und Empfehlungen, die von Kollegien gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung verfasst werden, um zu einem einheitlichen und kohärenten Funktionieren der Kollegien beizutragen und um die kohärente Anwendung der vorliegenden Verordnung durch diese zu fördern.
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA unverzüglich alle einschlägigen Informationen und Unterlagen.
Die ESMA erstattet der Kommission jährlich Bericht über die in Unterabsatz 1 Buchstabe bb genannten grenzüberschreitenden Risiken, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben.
Des Weiteren kann der CCP-Aufsichtsausschuss
auf der Grundlage seiner Aufgaben gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis d den Rat der Aufseher ersuchen zu prüfen, ob die Annahme von Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen durch die ESMA notwendig ist, um fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung durch die zuständigen Behörden und Kollegien zu beheben. Der Rat der Aufseher prüft Ersuchen dieser Art gebührend und übermittelt eine angemessene Antwort;
dem Rat der Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu treffenden Beschlüssen übermitteln, mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß den Artikeln 17 und 19 der genannten Verordnung in Zusammenhang mit Aufgaben, die den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden übertragen wurden.
Der CCP-Aufsichtsausschuss wird von dafür abgestelltem ESMA-Personal dabei unterstützt, das über ausreichendes Wissen, Fähigkeiten und Erfahrung verfügt, um
die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses vorzubereiten,
die für die Erfüllung der Aufgaben des CCP-Aufsichtsausschusses erforderlichen Analysen vorzubereiten,
zur Arbeit des CCP-Aufsichtsausschusses bei seiner internationalen Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene beizutragen.