Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 24a beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 24a - CCP-Aufsichtsausschuss

Artikel 24a

CCP-Aufsichtsausschuss

(1)  
Die ESMA richtet — für die Zwecke der Ausarbeitung von Beschlussentwürfen, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, sowie der Erfüllung der in den Absätzen 7, 9 und 10 des vorliegenden Artikels festgelegten Aufgaben — gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen ständigen internen Ausschuss (im Folgenden „CCP-Aufsichtsausschuss“) ein.
(2)  

Der CCP-Aufsichtsausschuss besteht aus

a) 

dem Vorsitz, der stimmberechtigt ist,

b) 

zwei unabhängigen Mitgliedern, die stimmberechtigt sind,

c) 

den in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP, die stimmberechtigt sind. Hat ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden benannt, so kann jede der benannten zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschließen, einen Vertreter für die Zwecke der Beteiligung gemäß diesem Buchstaben zu ernennen, wobei jedoch bei den Abstimmungsverfahren gemäß Artikel 24c die Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats zusammen als ein stimmberechtigtes Mitglied gelten;

d) 

den folgenden emittierenden Zentralbanken:

i) 

wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zur Vorbereitung aller Beschlüsse zu den in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Artikeln (im Zusammenhang mit Tier 2-CCPs) und zu Artikel 25 Absatz 2a zusammentritt, den in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und nicht stimmberechtigt sind;

ii) 

wenn der CCP Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP im Kontext der Erörterungen zu Absatz 7 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer iv des vorliegenden Artikels zusammentritt: den emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die von den zugelassenen CCPs gecleart werden, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und die nicht stimmberechtigt sind.

Die Mitgliedschaft für die Zwecke der Ziffern i und ii wird auf einmaligen schriftlichen Antrag an den Vorsitz automatisch gewährt.

(3)  
Der Vorsitz kann — sofern angezeigt und notwendig — die in Artikel 18 genannten Mitglieder der Kollegien als Beobachter der Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses einladen.
(4)  
Die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses werden von seinem Vorsitz auf eigene Initiative oder auf Antrag eines seiner stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Der CCP-Aufsichtsausschuss tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.
(5)  
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nehmen ihre Ämter unabhängig und als Vollzeitbeschäftigung wahr. Sie werden vom Rat der Aufseher auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten und Kenntnissen in Fragen des Clearings, der Nachhandelsaktivitäten, der Beaufsichtigung und in Finanzangelegenheiten sowie der von ihnen gewonnenen Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung und Regulierung von CCP im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren ernannt.

Vor der Ernennung des Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher, der die Liste mit den von ihm unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ausgewählten Personen dem Europäischen Parlament unterbreitet, werden die ausgewählten Personen vom Europäischen Parlament, das sie zuvor angehört hat, gebilligt oder abgelehnt.

Wenn der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder eines ernst zu nehmenden Fehlverhaltens für schuldig befunden wurde, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission, der vom Europäischen Parlament angenommen wurde, einen Durchführungsbeschluss verabschieden, um die jeweilige Person ihres Amtes zu entheben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Das Europäische Parlament oder der Rat können der Kommission mitteilen, dass sie die Bedingungen für die Amtsenthebung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses als erfüllt erachten, worauf die Kommission zu antworten hat.

Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

(6)  
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses dürfen kein Amt auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene innehaben. Sie handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten und die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen dürfen versuchen, den Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Statut sind der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu handeln.

(7)  

In Bezug auf gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassene oder eine Zulassung beantragende CCPs bereitet der CCP-Aufsichtsausschuss für den Zweck des Artikels 23a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Beschlüsse vor, erfüllt die der ESMA in Artikel 23a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben und wird bei folgenden Punkten tätig:

a) 

er unterzieht die Aufsichtstätigkeiten aller zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Aufsicht von CCPs mindestens einmal jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;

b) 

er initiiert und koordiniert mindestens einmal jährlich unionsweite Bewertungen der Belastbarkeit von CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wobei er — soweit möglich — der aggregierten Wirkung der Sanierungs- und Abwicklungsregelungen von CCP auf die Finanzstabilität der Union Rechnung trägt;

c) 

er fördert den regelmäßigen Austausch und regelmäßige Diskussionen zwischen den gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten zuständigen Behörden über

i) 

relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 22 bei der Ausübung ihrer Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der in ihrem Gebiet niedergelassenen CCPs angenommen wurden;

ii) 

Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgelegt wurden;

iii) 

Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde freiwillig gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgelegt wurden;

iv) 

einschlägige Marktentwicklungen, einschließlich Situationen oder Vorkommnisse, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder ihrer Clearingmitglieder auswirken oder sich voraussichtlich darauf auswirken werden;

d) 

er informiert sich über und erörtert alle Stellungnahmen und Empfehlungen, die von Kollegien gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung verfasst werden, um zu einem einheitlichen und kohärenten Funktionieren der Kollegien beizutragen und um die kohärente Anwendung der vorliegenden Verordnung durch diese zu fördern.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA unverzüglich alle einschlägigen Informationen und Unterlagen.

(8)  
Zeigen die in Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten oder der dort genannte Austausch fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung, so gibt die ESMA die notwendigen Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus oder gibt Stellungnahmen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab. Werden bei einer Bewertung nach Absatz 7 Buchstabe b Mängel bei der Belastbarkeit einer oder mehrerer CCPs aufgedeckt, so gibt die ESMA die notwendigen Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus.
(9)  

Des Weiteren kann der CCP-Aufsichtsausschuss

a) 

auf der Grundlage seiner Aufgaben gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis d den Rat der Aufseher ersuchen zu prüfen, ob die Annahme von Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen durch die ESMA notwendig ist, um fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung durch die zuständigen Behörden und Kollegien zu beheben. Der Rat der Aufseher prüft Ersuchen dieser Art gebührend und übermittelt eine angemessene Antwort;

b) 

dem Rat der Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu treffenden Beschlüssen übermitteln, mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß den Artikeln 17 und 19 der genannten Verordnung in Zusammenhang mit Aufgaben, die den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden übertragen wurden.

(10)  
Der CCP-Aufsichtsausschuss bereitet in Bezug auf Drittstaaten-CCPs Beschlussentwürfe vor, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, und erfüllt die der ESMA in den Artikeln 25, 25a, 25b, 25f bis 25q und Artikel 85 Absatz 6 übertragenen Aufgaben.
(11)  
Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt, wenn es um Drittstaaten-CCPs geht, dem in Artikel 25c genannten Kollegium für Drittstaaten-CCPs die Tagesordnungen seiner Sitzungen (im Voraus), die Sitzungsprotokolle, die vollständigen Beschlussentwürfe, die er dem Rat der Aufseher vorlegt, sowie die endgültigen vom Rat der Aufseher angenommenen Beschlüsse.
(12)  

Der CCP-Aufsichtsausschuss wird von dafür abgestelltem ESMA-Personal dabei unterstützt, das über ausreichendes Wissen, Fähigkeiten und Erfahrung verfügt, um

a) 

die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses vorzubereiten,

b) 

die für die Erfüllung der Aufgaben des CCP-Aufsichtsausschusses erforderlichen Analysen vorzubereiten,

c) 

zur Arbeit des CCP-Aufsichtsausschusses bei seiner internationalen Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene beizutragen.

(13)  
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung stellt die ESMA sicher, dass der CCP-Aufsichtsausschuss von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Aufgabenbereichen strukturell getrennt ist.