Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen (2)
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Artikel 24 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 24/12/2024. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/2987, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 24

Krisensituationen

Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde informiert die ESMA, das Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Durchführung der Geldpolitik, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder niedergelassen ist, auswirken können.