Artikel 24
Krisensituationen
Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde informiert die ESMA, das in Artikel 18 genannte Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB, die Kommission und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituation, einschließlich
Situationen oder Vorkommnissen, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder die Belastbarkeit von deren Clearingmitgliedern oder deren Kunden auswirken oder auswirken dürften;
wenn eine CCP ihren Sanierungsplan nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 aktivieren will, eine zuständige Behörde eine Frühinterventionsmaßnahme nach Artikel 18 der genannten Verordnung ergriffen hat oder eine zuständige Behörde nach Artikel 19 der genannten Verordnung die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans der CCP verlangt hat;
wenn es zu Entwicklungen an den Finanzmärkten oder an anderen Märkten, an denen die CCP Clearingdienstleistungen anbietet, kommt, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Transmission der Geldpolitik, die reibungslose Funktionsweise von Zahlungssystemen oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder ansässig ist, auswirken können.
Um in einer Krisensituation, außer in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf eine CCP nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 eine Abwicklungsmaßnahme einleitet oder eingeleitet hat, die Vorgehensweisen der zuständigen Behörden zu koordinieren,
kann der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses Ad-hoc-Sitzungen dieses Ausschusses einberufen,
muss der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses Ad-hoc-Sitzungen dieses Ausschusses einberufen, wenn dies von zwei Ausschussmitgliedern beantragt wird.
Zu der in Absatz 4 genannten Ad-hoc-Sitzung werden auch folgende Behörden eingeladen, wenn dies für die in der Sitzung zu erörternden Themen von Belang ist:
die jeweils emittierenden Zentralbanken,
die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern jeweils zuständigen Behörden, wozu gegebenenfalls auch die EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gehört,
die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen jeweils zuständigen Behörden,
die für die Beaufsichtigung von Kunden jeweils zuständigen Behörden, sofern bekannt,
die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten jeweiligen Abwicklungsbehörden,
jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums, das nicht bereits gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes erfasst ist.
Wird eine Sitzung aufgrund einer Krisensituation gemäß Absatz 1 Buchstabe c abgehalten, lädt der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses die einschlägigen emittierenden Zentralbanken ein, an dieser Sitzung teilzunehmen.
Wenn eine einschlägige zuständige Behörde über die angeforderten Informationen verfügt, leitet sie diese unverzüglich an die ESMA weiter.
Verfügt eine einschlägige zuständige Behörde nicht über die angeforderten Informationen, so fordert sie die gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs, deren Clearingmitglieder oder deren Kunden, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen bzw. verbundenen Dritten, an die diese CCPs betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, auf, ihr die Informationen bereitzustellen, und setzt die ESMA davon in Kenntnis. Sobald die einschlägige zuständige Behörde die angeforderten Informationen erhält, leitet sie sie unverzüglich an die ESMA weiter.
Anstatt die in Unterabsatz 3 genannten Informationen anzufordern, kann die einschlägige zuständige Behörde der ESMA gestatten, die Informationen direkt bei der jeweiligen Einrichtung anzufordern. Die ESMA übermittelt alle von dieser Einrichtung erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde.
Hat die ESMA die gemäß Unterabsatz 1 von ihr angeforderten Informationen nicht binnen 48 Stunden erhalten, so kann sie die zugelassenen CCPs, deren Clearingmitglieder und deren Kunden, angeschlossenen Finanzmarktinfrastrukturen und verbundenen Dritten, an die diese CCPs operationelle Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch einfaches Ersuchen auffordern, ihr die Informationen unverzüglich bereitzustellen. Die ESMA übermittelt alle von diesen Einrichtungen erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde.
( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).