Artikel 23b
Gemeinsamer Überwachungsmechanismus
Dieser Gemeinsame Überwachungsmechanismus besteht aus:
Vertretern der ESMA,
Vertretern der EBA und der EIOPA,
Vertretern des ESRB, der EZB und der EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und
Vertretern der Zentralbanken, die andere Währungen als den Euro emittieren, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Einrichtungen können auch die die Währungen, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten, emittierenden Zentralbanken, bei denen es sich nicht um die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Zentralbanken handelt, die zuständigen nationalen Behörden, die die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 7a überwachen — höchstens eine je Mitgliedstaat —, und die Kommission als Beobachter am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus teilnehmen.
Die ESMA leitet den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus und führt den Vorsitz bei dessen Sitzungen. Der Vorsitz des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus kann auf Antrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus oder auf eigene Initiative des Vorsitzes andere Behörden zu den Sitzungen einladen, wenn dies für die zu erörternden Themen relevant ist.
Der Gemeinsame Überwachungsmechanismus
überwacht, ob die in den Artikeln 7a und 7c festgelegten Anforderungen in der Union insgesamt eingehalten werden, wozu alles Folgende zählt:
die Gesamtrisikopositionen und der Abbau von Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Clearingdienstleistungen, deren Systemrelevanz nach Artikel 25 Absatz 2c als wesentlich festgestellt wurde,
Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Clearing durch nach Artikel 14 zugelassene CCPs und Zugang der Kunden dieser CCPs zum Clearing, einschließlich der Gebühren, die diese CCPs für die Einrichtung von Konten gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen, sowie alle etwaigen Gebühren, die Clearingmitglieder ihren Kunden für die Einrichtung von Konten und das Clearing gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen,
sonstige bedeutende Entwicklungen bei der Clearingpraxis, die sich auf den Umfang des Clearings bei den nach Artikel 14 zugelassenen CCPs auswirken;
beobachtet die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Kundenclearing-Beziehungen, einschließlich der Übertragbarkeit und der wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Clearingmitgliedern und Kunden sowie deren Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen;
trägt zur Entwicklung unionsweiter Analysen der Belastbarkeit von CCPs bei, wobei der Fokus auf den Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken und operationellen Risiken für CCPs, Clearingmitglieder und Kunden liegt;
ermittelt Konzentrationsrisiken, insbesondere beim Kundenclearing, die sich aus der Integration der Finanzmärkte in der Union ergeben, was auch Fälle einschließt, in denen mehrere CCPs, Clearingmitglieder oder Kunden dieselben Dienstleister nutzen;
Die am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen, das in Artikel 18 genannte Kollegium und die zuständigen nationalen Behörden arbeiten zusammen und stellen einander die für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Stehen diese Informationen, einschließlich der in Artikel 7a Absatz 9 genannten Informationen, dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus nicht zur Verfügung, stellen die einschlägige für zugelassene CCPs zuständige Behörde, die Clearingmitglieder und die Kunden der CCP die Informationen zur Verfügung, die die ESMA und die anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen für die Wahrnehmung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aufgaben benötigen.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht kann Empfehlungen für potenzielle Maßnahmen auf Unionsebene zur Bewältigung ermittelter horizontaler Risiken umfassen.
Die ESMA verfährt nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn sie ausgehend von den Informationen, die sie im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhalten hat, und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen
zu der Auffassung gelangt ist, dass zuständige Behörden nicht für die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen durch Clearingmitglieder und Kunden sorgen, oder
ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt, das auf eine mutmaßliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts zurückzuführen ist.
Bevor die ESMA gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes verfährt, kann sie Leitlinien oder Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ausgeben.