Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
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Artikel 24d - Beschlussfassung im Rat der Aufseher

Artikel 24d

Beschlussfassung im Rat der Aufseher

Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe gemäß Artikel 25 Absätze 2, 2a, 2b, 2c und 5, Artikel 25p, Artikel 85 Absatz 6 und Artikel 89 Absatz 3b der vorliegenden Verordnung sowie zusätzlich — nur für Tier 2-CCPs — gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 der vorliegenden Verordnung vor, so entscheidet der Rat der Aufseher gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 über diese Beschlussentwürfe innerhalb von zehn Arbeitstagen.

Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe gemäß anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Artikel vor, so entscheidet der Rat der Aufseher über diese Beschlussentwürfe gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 innerhalb von drei Arbeitstagen.