Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2121 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 effizient und fristgerecht zusammenarbeiten und Informationen austauschen können, ist es angezeigt, Standardformulare, Vorlagen und Verfahren festzulegen, die von den zuständigen Behörden und der ESMA für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verwenden sind, und zwar einschließlich für die Übermittlung einschlägiger Ersuchen, Eingangsbestätigungen, Antworten auf Ersuchen und den Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung.

(2)

Um die Kommunikation zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden und die ESMA eine Anlaufstelle für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 benennen.

(3)

Damit die zuständigen Behörden die Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch effizient und zügig bearbeiten können, sollte in jedem Ersuchen klar der Grund für das Ersuchen genannt werden. Die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sollten die Interaktion zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA während des gesamten Vorgangs erleichtern.

(4)

Da die zuständigen Behörden die ESMA ersuchen können, eine Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung zu koordinieren, sollte ein Standardformular festgelegt werden, das von den zuständigen Behörden bei solchen Ersuchen zu verwenden ist.

(5)

Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.

(6)

Die Anforderungen dieser Verordnung betreffen die zuständigen Behörden und die ESMA und nicht die Marktteilnehmer. Daher hielt die ESMA es mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Entwürfe der Durchführungsstandards für äußerst unverhältnismäßig, öffentliche Anhörungen zu diesen Standards durchzuführen oder die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen zu analysieren.

(7)

Die ESMA hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt (2).

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).