ANHANG IV
Formular für ein Ersuchen an die ESMA um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503
Ersuchen um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung
Aktenzeichen: Datum: Allgemeine Informationen VON: Mitgliedstaat: Ersuchende zuständige Behörde: Anschrift: (Kontaktdaten der Anlaufstelle): Bezeichnung: Telefon: E-Mail: AN: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (Kontaktdaten der Anlaufstelle): Bezeichnung: Telefon: E-Mail: Informationen über das Ersuchen um Koordinierung Gründe für das Ersuchen … … … [Bitte nennen Sie die sektorbezogene(n) Rechtsvorschrift(en), der bzw. denen zufolge die ersuchende Behörde in dieser Angelegenheit zuständig ist.] Ersuchen um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung betreffend … … … … … [Bitte beschreiben Sie den Gegenstand des Ersuchens, was mit der Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung bezweckt wird, welche Tatsachen der Ermittlung das Ersuchen begründen und inwieweit die Amtshilfe zur Erfüllung der Aufgabe beiträgt.] Unter Bezugnahme auf … … … … [Bitte machen Sie gegebenenfalls Angaben zu dem vorangegangenen Ersuchen, auf das sich das vorliegende Ersuchen stützt.] Legen Sie bitte bei dringenden Ersuchen und etwaiger Fristsetzung umfassend dar, warum das Ersuchen dringend ist, und begründen Sie die für die Bereitstellung der Informationen gesetzten Fristen: … … … … … Weitere Angaben: … … … … … Die in diesem Ersuchen enthaltenen Informationen werden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 vertraulich behandelt. Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen sowohl die ESMA als auch die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in KAPITEL III „Rechte der betroffenen Person“ Abschnitt 2 „Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten“ der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] |