Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Kommunikationsmittel

Artikel 5

Kommunikationsmittel

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 sind die Standardformulare schriftlich zu übermitteln.

(2)   Bei der Bestimmung des geeignetsten Kommunikationsmittels ist Vertraulichkeitserfordernissen, der Dauer des Postweges, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit beim Zugriff auf die Informationen durch die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA gebührend Rechnung zu tragen.

(3)   Jedes Kommunikationsmittel muss die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit des Gegenstands des Informationsaustauschs während der Übermittlung gewährleisten.