Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Ersuchen an die ESMA um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung

Artikel 7

Ersuchen an die ESMA um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung

(1)   Wird die ESMA gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung ersucht, verwenden die zuständigen Behörden das Standardformular in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3)   Wird die ESMA gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 um Koordinierung einer Ermittlung vor Ort oder einer Überprüfung mit grenzüberschreitender Wirkung ersucht, kann sie ad hoc für begrenzte Zeit eine aus den zuständigen Behörden der von der Ermittlung oder Überprüfung betroffenen Mitgliedstaaten bestehende Gruppe einsetzen.