Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Verfahren zur Bearbeitung eines Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 6

Verfahren zur Bearbeitung eines Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA, wenn sie Kenntnis von Umständen erhält, die zu einer Verzögerung von mehr als fünf Arbeitstagen über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 genannte voraussichtliche Antwortdatum hinaus führen können.

(2)   Wurde das Ersuchen von der ersuchenden zuständigen Behörde bzw. von der ESMA als dringend eingestuft, so legt die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA fest, in welcher Regelmäßigkeit sie die ersuchende Partei über die Fortschritte bei der Bearbeitung des Ersuchens und das voraussichtliche Antwortdatum auf dem Laufenden hält.

(3)   Die zuständigen Behörden und die ESMA bemühen sich gemeinsam um die Lösung etwaiger Probleme, die sich bei der Bearbeitung eines Ersuchens ergeben.

(4)   Die zuständigen Behörden und die ESMA geben einander Rückmeldung bezüglich des Nutzens der erhaltenen Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Amtshilfe aufgetreten sind.