Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Bestätigung des Eingangs von Ersuchen

Artikel 3

Bestätigung des Eingangs von Ersuchen

(1)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens gemäß Artikel 2 übermittelt die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA der ersuchenden zuständigen Behörde bzw. der ESMA eine Eingangsbestätigung unter Verwendung des Formulars in Anhang II und gibt, soweit möglich, ein Datum an, bis zu dem voraussichtlich eine Antwort erteilt wird.

(2)   Bestehen aufseiten der ersuchten zuständigen Behörde oder der ESMA Unsicherheiten in Bezug auf den genauen Inhalt der Zusammenarbeit oder der Informationen, um die für die Zwecke und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 ersucht wird, so bittet sie so bald wie möglich auf geeignetem Wege (mündlich oder schriftlich) um Klarstellung. Die Behörde, an die ein solches Ersuchen gerichtet ist, antwortet unverzüglich.