Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Anlaufstellen

Artikel 1

Anlaufstellen

(1)   Die zuständigen Behörden und die ESMA benennen für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2020/1503 Anlaufstellen.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Kontaktdaten ihrer Anlaufstellen gemäß Absatz 1 mit und halten sie über jede Änderung dieser Kontaktdaten auf dem Laufenden.

(3)   Die ESMA führt ein Verzeichnis aller gemäß Absatz 1 benannten Anlaufstellen und aktualisiert dieses regelmäßig.