Artikel 1
Anlaufstellen
(1) Die zuständigen Behörden und die ESMA benennen für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2020/1503 Anlaufstellen.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Kontaktdaten ihrer Anlaufstellen gemäß Absatz 1 mit und halten sie über jede Änderung dieser Kontaktdaten auf dem Laufenden.
(3) Die ESMA führt ein Verzeichnis aller gemäß Absatz 1 benannten Anlaufstellen und aktualisiert dieses regelmäßig.