Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 2

Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Wenn die ESMA bzw. eine zuständige Behörde ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2020/1503 stellt, verwenden die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA das Standardformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Die ersuchende Partei richtet das Ersuchen an die Anlaufstelle der ersuchten zuständigen Behörde bzw. an die ESMA.

(2)   Bei einem Ersuchen um Informationen gibt die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA die Einzelheiten der erbetenen relevanten Informationen an und weist gegebenenfalls auf Erfordernisse im Zusammenhang mit der vertraulichen Behandlung der angeforderten Informationen hin.

(3)   In dringenden Fällen kann die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich stellen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich bestätigt wird, sofern die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.