Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung

Artikel 8

Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung

(1)   Liegen einer zuständigen Behörde bzw. der ESMA Informationen vor, die ihrer Ansicht nach die ESMA bzw. eine zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 unterstützen würden, so übermittelt sie diese Informationen unter Verwendung des Standardformulars in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die übermittelnde zuständige Behörde bzw. die ESMA die Informationen zunächst mündlich übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dringlich ist. In diesem Fall erfolgt die Übermittlung der Informationen nachträglich unter Verwendung des Standardformulars in Anhang III, sofern die zuständige Behörde bzw. die ESMA, die die Informationen erhält, nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.