Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Beantwortung von Ersuchen

Artikel 4

Beantwortung von Ersuchen

(1)   Bei der Beantwortung eines Ersuchens nach Artikel 2 geht die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA wie folgt vor:

a)

sie nutzt das Formular in Anhang III,

b)

sie unternimmt alles nach vernünftigen Maßstäben in ihrer Macht Stehende, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten oder die gewünschten Informationen zu liefern,

c)

sie wird unverzüglich tätig, wobei die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, Dritte einzubeziehen, berücksichtigt werden.

(2)   In dringenden Fällen kann die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich beantworten; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang III beantwortet wird, sofern die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.