Artikel 36
Abschnitt „Bestimmter Referenzwert“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
(1)
In dem in Artikel 24 Buchstabe l genannten Abschnitt „Bestimmter Referenzwert“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer, ob ein Index als Referenzwert für die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bestimmt wurde und wie dieser Index auf die durch das Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist, einschließlich der Eingabedaten, der Methoden für die Auswahl dieser Daten, der Methoden für die Neugewichtung und der Art und Weise der Berechnung des Index.
(2)
Werden die in Absatz 1 genannten Informationen vollständig oder teilweise auf der Internetseite des Administrators für den Referenzwert veröffentlicht, muss ein Link zu diesen Informationen angegeben werden.