Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 31 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 31

Abschnitt „Methoden für ökologische oder soziale Merkmale“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe g genannten Abschnitt „Methoden für ökologische oder soziale Merkmale“ der Internetseite die Methoden, mit denen gemessen wird, inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbenen sozialen oder ökologischen Merkmale erfüllt werden.