Artikel 27
Abschnitt „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe c genannten Abschnitt „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“ der Internetseite die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale.