Artikel 25
Abschnitt „Zusammenfassung“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
(1)
Die Finanzmarktteilnehmer fassen in dem in Artikel 24 Buchstabe a genannten Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite alle Informationen über die Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, zusammen, die in den verschiedenen in dem Artikel genannten Abschnitten enthalten sind. Der Abschnitt „Zusammenfassung“ darf ausgedruckt maximal zwei Seiten Papier im Format A4 umfassen.
(2)
Der in Artikel 24 Buchstabe a genannte Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite muss mindestens in den folgenden Sprachen zur Verfügung gestellt werden:
a)
in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des Finanzmarktteilnehmers und, falls abweichend und wenn das Finanzprodukt in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, in einer weiteren in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache,
b)
wenn das Finanzprodukt in einem Aufnahmemitgliedstaat angeboten wird, in einer der Amtssprachen dieses Aufnahmemitgliedstaats.