ANHANG I
Vorlage — Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Scope-1-, 2- und 3-Treibhausgasemissionen“ bezeichnet die Kategorie („Scope“) der Treibhausgasemissionen gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe e Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ).
„Treibhausgasemissionen“ oder „THG-Emissionen“ bezeichnet Emissionen von Treibhausgas im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ).
„Gewichteter Durchschnitt“ bezeichnet das Verhältnis zwischen der Gewichtung der Investition des Finanzmarktteilnehmers in ein Unternehmen, in das er investiert, und dem Unternehmenswert des Unternehmens, in das investiert wird.
„Unternehmenswert“ ist die Summe der Marktkapitalisierung der Stammaktien, der Marktkapitalisierung der Vorzugsaktien und des Buchwerts der Gesamtverschuldung und des Anteils ohne beherrschenden Einfluss am Ende des Geschäftsjahres, ohne Abzug der Barmittel oder der Barmitteln gleichgestellten Mittel.
„Unternehmen, die im Sektor der fossilen Brennstoffe tätig sind“ bezeichnet Unternehmen, die Einkünfte aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb, einschließlich Transport, Lagerung und Handel von fossilen Brennstoffen gemäß Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) erzielen.
„Erneuerbare Energiequellen“ bezeichnet erneuerbare, nicht fossile Energiequellen, insbesondere Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
„Nicht erneuerbare Energiequellen“ bezeichnet andere als die in Nummer 6 genannten Energiequellen.
„Intensität des Energieverbrauchs“ bezeichnet das Verhältnis des Energieverbrauchs pro Einheit der Tätigkeit, des Outputs oder einer anderen Messgröße des Unternehmens, in das investiert wird, zum Gesamtenergieverbrauch dieses Unternehmens.
„Klimaintensive Sektoren“ bezeichnet die in Anhang I Abschnitte A bis H und Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) aufgeführten Sektoren.
„Schutzgebiete“ bezeichnet die in der Gemeinsamen Datenbank für ausgewiesene Gebiete (CDDA) der Europäischen Umweltagentur ausgewiesenen Gebiete.
„Gebiete mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten“ bezeichnet Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne des Artikels 7b Absatz 3 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ).
„Emissionen in Wasser“ bezeichnet direkte Emissionen von prioritären Stoffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) sowie direkte Emissionen von Nitraten, Phosphaten und Pestiziden.
„Gebiete mit hohem Wasserstress“ bezeichnet Regionen, in denen der Prozentsatz der gesamten Wasserentnahme hoch (40–80 %) oder extrem hoch (mehr als 80 %) ist, wie im Wasserrisiko-Atlas „Aqueduct“ des World Resources Institute (WRI) angegeben.
„Gefährliche Abfälle und radioaktive Abfälle“ bezeichnet gefährliche Abfälle und radioaktive Abfälle.
„Gefährliche Abfälle“ bezeichnet gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ).
„Radioaktive Abfälle“ bezeichnet radioaktive Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates ( 16 ).
„Nicht recycelte Abfälle“ bezeichnet alle Abfälle, die nicht im Sinne des Begriffs „Recycling“ in Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG recycelt werden.
„Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“ bezeichnet Tätigkeiten, die durch alle folgenden Merkmale gekennzeichnet sind:
Die Tätigkeiten führen zu einer Verschlechterung natürlicher Lebensräume und der Habitate von Arten sowie zu Störungen der Arten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wurde.
Für diese Tätigkeiten wurde keine der Schlussfolgerungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen umgesetzt, die gemäß einer der folgenden Richtlinien oder gemäß einzelstaatlichen Vorschriften oder internationalen Standards, die diesen Richtlinien gleichwertig sind, angenommen wurden:
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 )
eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 )
bei Tätigkeiten in Drittländern Schlussfolgerungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen, welche gemäß einzelstaatlichen Vorschriften oder internationalen Standards angenommen wurden, die den unter den Ziffern i, ii und iii aufgeführten Richtlinien und Umweltverträglichkeitsprüfungen gleichwertig sind
„Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität“ bezeichnet das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete gemäß Anhang II Anlage D der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission ( 20 ).
„Bedrohte Arten“ bezeichnet gefährdete Arten, einschließlich Flora und Fauna, die in der Roten Liste der Europäischen Union oder der Roten Liste der IUCN aufgeführt sind, wie in Anhang II Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannt.
„Entwaldung“ bezeichnet die vorübergehende oder dauerhafte vom Menschen verursachte Umwandlung von bewaldeten in nicht bewaldete Flächen.
„UNGC-Grundsätze“ bezeichnet die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen.
„Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“ bezeichnet die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst männlicher und weiblicher Beschäftigter, ausgedrückt in Prozent des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts der männlichen Beschäftigten.
„Leitungs- oder Kontrollorgan“ bezeichnet Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens.
„Menschenrechtspolitik“ bezeichnet eine auf der Ebene der Leitungs- oder Kontrollorgane beschlossene Grundsatzverpflichtung zu den Menschenrechten, wonach die Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens, in das investiert wird, im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte stehen sollen.
„Hinweisgeber“ bezeichnet eine „meldende Person“ im Sinne des Artikels 5 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ).
„Anorganische Schadstoffe“ bezeichnet Emissionen, die innerhalb oder unterhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) für die „Herstellung anorganischer Grundchemikalien: Feststoffe und andere“ liegen.
„Luftschadstoffe“ bezeichnet direkte Emissionen von Schwefeldioxiden (SO2), Stickstoffoxiden (NOX), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Feinstaub (PM2,5) im Sinne des Artikels 3 Nummern 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ), von Ammoniak (NH3) im Sinne der genannten Richtlinie und von Schwermetallen (HM) im Sinne von Anhang I der genannten Richtlinie.
„Ozonabbauende Stoffe“ bezeichnet Stoffe, die im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Formeln:
„THG-Emissionen“ wird nach folgender Formel berechnet:
„CO2-Fußabdruck“ wird nach folgender Formel berechnet:
„THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird“ wird nach folgender Formel berechnet:
„THG-Emissionsintensität von Staaten“ wird nach folgender Formel berechnet:
„Immobilien mit schlechter Energieeffizienz“ wird nach folgender Formel berechnet:
Für die Zwecke der Formeln gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Gegenwärtiger Wert der Investition“ bezeichnet den Wert der Investition des Finanzmarktteilnehmers in das Unternehmen, in das investiert wird, in EUR.
„Unternehmenswert“ ist die Summe der Marktkapitalisierung der Stammaktien, der Marktkapitalisierung der Vorzugsaktien und des Buchwerts der Gesamtverschuldung und des Anteils ohne beherrschenden Einfluss am Ende des Geschäftsjahres, ohne Abzug der Barmittel oder der Barmitteln gleichgestellten Mittel.
„Gegenwärtiger Wert aller Investitionen“ bezeichnet den Wert aller Investitionen des Finanzmarktteilnehmers in EUR.
Die Begriffe „Niedrigstenergiegebäude“ (NZEB), „Primärenergiebedarf“ (PED) und „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ (EPC) haben die Bedeutung gemäß Artikel 2 Nummern 2, 5 und 12 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ).
Tabelle 1:
Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Finanzmarktteilnehmer [Name und ggf. LEI] |
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Zusammenfassung [Name und ggf. LEI] berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Bei der vorliegenden Erklärung handelt es sich um die konsolidierte Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren von [Name des Finanzmarktteilnehmers][ggf. einfügen: „und seinen Tochtergesellschaften, d. h. [Auflistung der einbezogenen Tochtergesellschaften]“]. Diese Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren bezieht sich auf den Bezugszeitraum vom [entweder „1. Januar“ oder das Datum, zu dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen erstmals berücksichtigt wurden] bis zum 31. Dezember [Jahr n]. [Zusammenfassung nach Artikel 5 in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sprachen] |
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Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren [Informationen nach Artikel 7 im nachstehenden Format] |
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Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird |
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Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen |
Messgröße |
Auswirkungen [Jahr n] |
Auswirkungen [Jahr n-1] |
Erläuterung |
Ergriffene und geplante Maßnahmen und Ziele für den nächsten Bezugszeitraum |
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KLIMAINDIKATOREN UND ANDERE UMWELTBEZOGENE INDIKATOREN |
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Treibhausgas-emissionen |
1. THG-Emissionen |
Scope-1-Treibhaus-gasemissionen |
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Scope-2-Treibhaus-gasemissionen |
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Scope-3-Treibhaus-gasemissionen |
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THG-Emissionen insgesamt |
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2. CO2-Fußabdruck |
CO2-Fußabdruck |
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3. THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird |
THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird |
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4. Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind |
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5. Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen |
Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung der Unternehmen, in die investiert wird, aus nicht erneuerbaren Energiequellen im Vergleich zu erneuerbaren Energiequellen, ausgedrückt in Prozent der gesamten Energiequellen |
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6. Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren |
Energieverbrauch in GWh pro einer Million EUR Umsatz der Unternehmen, in die investiert wird, aufgeschlüsselt nach klimaintensiven Sektoren |
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Biodiversität |
7. Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, mit Standorten/Betrieben in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität, sofern sich die Tätigkeiten dieser Unternehmen nachteilig auf diese Gebiete auswirken |
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Wasser |
8. Emissionen in Wasser |
Tonnen Emissionen in Wasser, die von den Unternehmen, in die investiert wird, pro investierter Million EUR verursacht werden, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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Abfall |
9. Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle |
Tonnen gefährlicher und radioaktiver Abfälle, die von den Unternehmen, in die investiert wird, pro investierter Million EUR erzeugt werden, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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INDIKATOREN IN DEN BEREICHEN SOZIALES UND BESCHÄFTIGUNG, ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE UND BEKÄMPFUNG VON KORRUPTION UND BESTECHUNG |
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Soziales und Beschäftigung |
10. Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die an Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze oder gegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beteiligt waren |
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11. Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Richtlinien zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden wegen Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingerichtet haben |
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12. Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle |
Durchschnittliches unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle bei den Unternehmen, in die investiert wird |
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13. Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen |
Durchschnittliches Verhältnis von Frauen zu Männern in den Leitungs- und Kontrollorganen der Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als Prozentsatz aller Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane |
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14. Engagement in umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen) |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die an der Herstellung oder am Verkauf von umstrittenen Waffen beteiligt sind |
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Indikatoren für Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen |
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Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen |
Messgröße |
Auswirkungen [Jahr n] |
Auswirkungen [Jahr n-1] |
Erläuterung |
Ergriffene und geplante Maßnahmen und Ziele für den nächsten Bezugszeitraum |
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Umwelt |
15. THG-Emissionsintensität |
THG-Emissionsintensität der Länder, in die investiert wird |
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Soziales |
16. Länder, in die investiert wird, die gegen soziale Bestimmungen verstoßen |
Anzahl der Länder, in die investiert wird, die nach Maßgabe internationaler Verträge und Übereinkommen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften gegen soziale Bestimmungen verstoßen (absolute Zahl und relative Zahl, geteilt durch alle Länder, in die investiert wird) |
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Indikatoren für Investitionen in Immobilien |
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Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen |
Messgröße |
Auswirkungen [Jahr n] |
Auswirkungen [Jahr n-1] |
Erläuterung |
Ergriffene und geplante Maßnahmen und Ziele für den nächsten Bezugszeitraum |
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Fossile Brennstoffe |
17. Engagement in fossilen Brennstoffen durch die Investition in Immobilien |
Anteil der Investitionen in Immobilien, die im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Lagerung, dem Transport oder der Herstellung von fossilen Brennstoffen stehen |
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Energieeffizienz |
18. Engagement in Immobilien mit schlechter Energieeffizienz |
Anteil der Investitionen in Immobilien mit schlechter Energieeffizienz |
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Weitere Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren |
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[Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nach dem Muster der Tabelle 2] |
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[Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nach dem Muster der Tabelle 3] |
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[Informationen zu sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, die zur Ermittlung und Bewertung zusätzlicher wichtiger nachteiliger Auswirkungen auf einen Nachhaltigkeitsfaktor gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c herangezogen werden, nach dem Muster der Tabelle 2 oder Tabelle 3] |
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Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren [Informationen gemäß Artikel 7] |
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Mitwirkungspolitik [Informationen gemäß Artikel 8] |
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Bezugnahme auf international anerkannte Standards [Informationen gemäß Artikel 9] |
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Historischer Vergleich [Informationen gemäß Artikel 10] |
Tabelle 2:
Zusätzliche Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren
Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen |
Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (qualitativ oder quantitativ) |
Messgröße |
Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird |
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KLIMAINDIKATOREN UND ANDERE UMWELTBEZOGENE INDIKATOREN |
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Emissionen |
1. Emissionen von anorganischen Schadstoffen |
Tonnen Äquivalent anorganischer Schadstoffe pro investierter Million EUR, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
2. Emissionen von Luftschadstoffen |
Tonnen Äquivalent Luftschadstoffe pro investierter Million EUR, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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3. Emissionen ozonabbauender Stoffe |
Tonnen Äquivalent ozonabbauender Stoffe pro investierter Million EUR, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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4. Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen im Sinne des Übereinkommens von Paris umsetzen |
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Energieeffizienz |
5. Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art der nicht erneuerbaren Energiequellen |
Anteil der von den Unternehmen, in die investiert wird, genutzten Energie aus nicht erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen nicht erneuerbaren Energiequellen |
Wasser, Abfall und Materialemissionen |
6. Wasserverbrauch und Recycling |
1. Durchschnittlicher Wasserverbrauch (in Kubikmetern) der Unternehmen, in die investiert wird, pro einer Million EUR Umsatz 2. Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz des von den Unternehmen, in die investiert wird, zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers |
7. Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen |
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8. Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Standorte in Gebieten mit hohem Wasserstress liegen und die keine Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen umsetzen |
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9. Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Tätigkeiten unter die Abteilung 20.2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 fallen |
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10. Bodendegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Tätigkeiten zu Bodendegradation, Wüstenbildung oder Bodenversiegelung führen |
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11. Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren |
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12. Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere |
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13. Anteil nicht verwerteter Abfälle |
Tonnen nicht verwerteter Abfälle, die von den Unternehmen, in die investiert wird, pro investierter Million EUR erzeugt werden, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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14. Natürlich vorkommende Arten und Schutzgebiete |
1. Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Geschäftstätigkeit sich auf bedrohte Arten auswirkt 2. Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne Strategien zum Schutz der biologischen Vielfalt für Betriebsstätten in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder Gebieten mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten, die sich im Besitz des Unternehmens befinden oder von ihm gemietet oder verwaltet werden |
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15. Entwaldung |
Anteil der Investitionen in Unternehmen ohne Strategien zur Bekämpfung der Entwaldung |
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Grüne Wertpapiere |
16. Anteil von Wertpapieren, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden |
Anteil von Wertpapieren in Anlagen, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden |
Indikatoren für Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen |
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Grüne Wertpapiere |
17. Anteil von Anleihen, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden |
Anteil von Anleihen, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden |
Indikatoren für Investitionen in Immobilien |
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Treibhausgasemissionen |
18. THG-Emissionen |
Scope-1-Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden |
Scope-2-Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden |
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Scope-3-Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden |
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Gesamte Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden |
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Energieverbrauch |
19. Intensität des Energieverbrauchs |
Energieverbrauch der Immobilien in GWh pro Quadratmeter |
Abfall |
20. Abfallerzeugung im Betrieb |
Anteil der Immobilien, die nicht mit Einrichtungen zur Abfallsortierung ausgestattet sind und für die kein Abfallverwertungs- oder Recyclingvertrag geschlossen wurde |
Ressourcenverbrauch |
21. Rohstoffverbrauch für Neubauten und größere Renovierungen |
Anteil der Baurohstoffe (ohne zurückgewonnene, recycelte und biologisch gewonnene) im Vergleich zur Gesamtmenge der bei Neubauten und größeren Renovierungen verwendeten Baustoffe |
Biodiversität |
22. Verbauung |
Anteil der nicht begrünten Fläche (nicht begrünte Flächen am Boden sowie auf Dächern, Terrassen und Wänden) im Vergleich zur Gesamtfläche aller Anlagen |
Tabelle 3:
Zusätzliche Indikatoren für die Bereiche Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung
INDIKATOREN IN DEN BEREICHEN SOZIALES UND BESCHÄFTIGUNG, ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE UND BEKÄMPFUNG VON KORRUPTION UND BESTECHUNG |
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Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen |
Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (qualitativ oder quantitativ) |
Messgröße |
Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird |
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Soziales und Beschäftigung |
1. Investitionen in Unternehmen ohne Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen eingerichtet haben |
2. Unfallquote |
Unfallquote in Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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3. Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage |
Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage in den Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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4. Kein Verhaltenskodex für Lieferanten |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die nicht über einen Verhaltenskodex für Lieferanten verfügen (zur Bekämpfung von unsicheren Arbeitsbedingungen, prekärer Beschäftigung, Kinderarbeit und Zwangsarbeit) |
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5. Kein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen eingerichtet haben |
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6. Unzureichender Schutz von Hinweisgebern |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in denen es keine Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern gibt |
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7. Fälle von Diskriminierung |
1. Anzahl der gemeldeten Diskriminierungsfälle in den Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt 2. Anzahl der Diskriminierungsfälle, die in den Unternehmen, in die investiert wird, zu Sanktionen führten, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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8. Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane |
Durchschnittliches Verhältnis zwischen der jährlichen Gesamtvergütung des höchstbezahlten Mitarbeiters und dem Median der jährlichen Gesamtvergütung aller Mitarbeiter (ohne den höchstbezahlten Mitarbeiter) in den Unternehmen, in die investiert wird |
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Menschenrechte |
9. Fehlende Menschenrechtspolitik |
Anteil der Investitionen in Unternehmen ohne Menschenrechtspolitik |
10. Fehlende Sorgfaltspflicht |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, die keine Sorgfaltsprüfung zur Ermittlung, Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen |
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11. Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet haben |
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12. Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dass bei ihren Tätigkeiten oder den Tätigkeiten ihrer Lieferanten Kinder zur Arbeit herangezogen werden, aufgeschlüsselt nach geografischen Gebieten oder Art der Tätigkeit |
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13. Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dass bei ihren Tätigkeiten oder den Tätigkeiten ihrer Lieferanten Zwangsarbeit eingesetzt wird, aufgeschlüsselt nach geografischen Gebieten und/oder Art der Tätigkeit |
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14. Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen |
Gewichteter Durchschnitt der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen im Zusammenhang mit Unternehmen, in die investiert wird |
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Bekämpfung von Korruption und Bestechung |
15. Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, die keine Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingerichtet haben |
16. Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, bei denen Unzulänglichkeiten bei der Ahndung von Verstößen gegen Verfahren und Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung festgestellt wurden |
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17. Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften |
Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften bei den Unternehmen, in die investiert wird |
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Indikatoren für Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen |
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Soziales |
18. Durchschnittlicher Score für Einkommensungleichheit |
Einkommensverteilung und wirtschaftliche Ungleichheit in einer Volkswirtschaft, gemessen anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
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19. Durchschnittlicher Score für Meinungsfreiheit |
Bewertung des Ausmaßes, in dem politische und zivilgesellschaftliche Organisationen frei agieren können, anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
Menschenrechte |
20. Durchschnittliche Leistung im Bereich Menschenrechte |
Bewertung der durchschnittlichen Leistung der Länder, in die investiert wird, im Bereich Menschenrechte anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
Staatsführung |
21. Durchschnittlicher Score für Korruption |
Bewertung des wahrgenommenen Ausmaßes der Korruption im öffentlichen Sektor anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
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22. Nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke |
Investitionen in Ländern, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke stehen |
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23. Durchschnittlicher Score für politische Stabilität |
Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass das derzeitige politische System durch Gewaltanwendung gestürzt wird, anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
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24. Durchschnittlicher Score für Rechtsstaatlichkeit |
Bewertung des Ausmaßes der Korruption, des Fehlens von Grundrechten und der Mängel in der Zivil- und Strafjustiz anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
( 9 ) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
( 11 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
( 13 ) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
( 14 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
( 15 ) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
( 16 ) Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).
( 17 ) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
( 18 ) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
( 19 ) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
( 20 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).
( 21 ) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
( 22 ) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
( 23 ) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
( 24 ) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).