Artikel 24
Abschnitte für die Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, auf der Internetseite
Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 25 bis 36 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in der folgenden Reihenfolge und bestehend aus allen wie folgt betitelten Abschnitten:
„Zusammenfassung“,
„Kein nachhaltiges Investitionsziel“,
„Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“,
„Anlagestrategie“,
„Aufteilung der Investitionen“,
„Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“,
„Methoden“,
„Datenquellen und -verarbeitung“,
„Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“,
„Sorgfaltspflicht“,
„Mitwirkungspolitik“,
„Bestimmter Referenzwert“, soweit ein Index als Referenzwert für die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bestimmt wurde.