Artikel 28
Abschnitt „Anlagestrategie“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
In dem in Artikel 24 Buchstabe d genannten Abschnitt „Anlagestrategie“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:
a)
die zur Erfüllung der mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale verwendete Anlagestrategie,
b)
die Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, u. a. im Hinblick auf solide Managementstrukturen, die Beziehungen zu den Arbeitnehmern, die Vergütung von Mitarbeitern sowie die Einhaltung der Steuervorschriften.