Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 28 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 28

Abschnitt „Anlagestrategie“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

In dem in Artikel 24 Buchstabe d genannten Abschnitt „Anlagestrategie“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:

a) 

die zur Erfüllung der mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale verwendete Anlagestrategie,

b) 

die Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, u. a. im Hinblick auf solide Managementstrukturen, die Beziehungen zu den Arbeitnehmern, die Vergütung von Mitarbeitern sowie die Einhaltung der Steuervorschriften.