Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 37 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 37

Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, auf der Internetseite

Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 38 bis 49 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in der folgenden Reihenfolge und bestehend aus allen wie folgt betitelten Abschnitten:

a) 

„Zusammenfassung“,

b) 

„Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“

c) 

„Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“

d) 

„Anlagestrategie“,

e) 

„Aufteilung der Investitionen“,

f) 

„Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“

g) 

„Methoden“,

h) 

„Datenquellen und -verarbeitung“,

i) 

„Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“,

j) 

„Sorgfaltspflicht“,

k) 

„Mitwirkungspolitik“,

l) 

„Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“.