Artikel 37
Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, auf der Internetseite
Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 38 bis 49 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in der folgenden Reihenfolge und bestehend aus allen wie folgt betitelten Abschnitten:
„Zusammenfassung“,
„Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“
„Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“
„Anlagestrategie“,
„Aufteilung der Investitionen“,
„Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“
„Methoden“,
„Datenquellen und -verarbeitung“,
„Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“,
„Sorgfaltspflicht“,
„Mitwirkungspolitik“,
„Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“.