Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 45 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 45

Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

In dem in Artikel 37 Buchstabe h genannten Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:

a) 

die Datenquellen, die zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels des Finanzprodukts verwendet werden,

b) 

die zur Sicherung der Datenqualität getroffenen Maßnahmen,

c) 

die Art und Weise der Datenverarbeitung,

d) 

den Anteil der Daten, der geschätzt wird.