Artikel 42
Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
In dem in Artikel 37 Buchstabe e genannten Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ der Internetseite fügen die Finanzmarktteilnehmer die im Abschnitt „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ genannten Informationen in das Muster der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage ein und unterscheiden dabei zwischen direkten Risikopositionen in Unternehmen, in die investiert wird, und allen anderen Arten von Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen.