Artikel 48
Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe k genannten Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ der Internetseite die angewandte Mitwirkungspolitik, soweit diese Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels ist, sowie etwaige Managementverfahren im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Kontroversen in den Unternehmen, in die investiert wird.