Artikel 43
Abschnitt „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe f genannten Abschnitt „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite, wie das nachhaltige Investitionsziel und die Nachhaltigkeitsindikatoren, mit denen die Erreichung dieses nachhaltigen Investitionsziels gemessen wird, während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwacht werden, sowie die entsprechenden internen oder externen Kontrollmechanismen.