Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 43 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 43

Abschnitt „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe f genannten Abschnitt „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite, wie das nachhaltige Investitionsziel und die Nachhaltigkeitsindikatoren, mit denen die Erreichung dieses nachhaltigen Investitionsziels gemessen wird, während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwacht werden, sowie die entsprechenden internen oder externen Kontrollmechanismen.