Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 40 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 40

Abschnitt „Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

In dem in Artikel 37 Buchstabe c genannten Abschnitt „Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer das nachhaltige Investitionsziel des Finanzprodukts.