Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Unterrichtung über Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen

Artikel 9

Unterrichtung über Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über alle etwaigen Verwaltungssanktionen, Verwaltungsmaßnahmen oder Aufsichtsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 gegen eine Wertpapierfirma verhängt wurden und sich auf die Geschäftstätigkeiten ihrer Zweigniederlassung auswirken.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.