Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur von Wertpapierfirmen, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausüben

Artikel 2

Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur von Wertpapierfirmen, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausüben

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Organisationsstruktur einer Wertpapierfirma, ihre Geschäftsfelder und ihre Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie eine Wertpapierfirma beaufsichtigen, die nicht die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Bedingungen für eine Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die folgenden Informationen über diese Wertpapierfirma:

a)

die Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie eine Beschreibung der Aufgabenverteilung bei der Beaufsichtigung der Zweigniederlassung,

b)

die Liste der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen.


(5)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).