Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Informationen von Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 11

Informationen von Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:

a)

eine Beschreibung jedes etwaigen Falls, in dem sie festgestellt haben, dass eine Zweigniederlassung eine Anforderung im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen nicht erfüllt hat, einschließlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034, sowie Informationen über die in Bezug auf die Nichteinhaltung getroffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen,

b)

alle etwaigen Informationen und Erkenntnisse über die von der Zweigniederlassung oder ihren Geschäftstätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehenden potenziellen Probleme und Risiken, die sie ermittelt haben und die sich erheblich auf den Schutz der Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat auswirken.