Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2023/1117

Artikel 10

Informationen über die Vorkehrungen für Krisensituationen

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats tauschen Informationen über die für Krisensituationen getroffenen Vorkehrungen aus. Sie halten einander insbesondere über Folgendes auf dem Laufenden:

a)

die Notfall-Kontaktdaten der Personen, die bei den zuständigen Behörden bei Eintritt einer Krisensituationen zuständig sind,

b)

die Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind.