Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 10 - Informationen über die Vorkehrungen für Krisensituationen

Artikel 10

Informationen über die Vorkehrungen für Krisensituationen

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats tauschen Informationen über die für Krisensituationen getroffenen Vorkehrungen aus. Sie halten einander insbesondere über Folgendes auf dem Laufenden:

a)

die Notfall-Kontaktdaten der Personen, die bei den zuständigen Behörden bei Eintritt einer Krisensituationen zuständig sind,

b)

die Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind.