Artikel 3
Informationen zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die folgenden Anforderungen einhält:
a) |
die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen, die in Artikel 57 jener Verordnung festgelegt sind, |
b) |
gegebenenfalls alle zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt werden, |
c) |
gegebenenfalls etwaige Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, die gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden. |
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die für eine Wertpapierfirma geltenden Eigenmittelanforderungen die folgenden Informationen:
a) |
die Höhe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen, |
b) |
ob die unter Buchstabe a genannte Höhe anhand der Buchstaben a, b oder c von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmt wurde, |
c) |
gegebenenfalls die Höhe aller zusätzlichen Eigenmittel, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden, sowie die Gründe für diese zusätzliche Eigenmittelanforderung, |
d) |
gegebenenfalls die Höhe etwaiger Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, die gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden. |
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma in Absatz 1 genannte Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.
(4) Wurde eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung des Teils 2 jener Verordnung ausgenommen, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auf konsolidierter Ebene.
(5) Wurde einer Wertpapierfirma die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 gestattet, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit, ob die Wertpapierfirma die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 jener Verordnung genannten Eigenmittelanforderungen erfüllt.