Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Informationen über allgemeine Nichteinhaltung

Artikel 8

Informationen über allgemeine Nichteinhaltung

(1)   Finden die Artikel 3 bis 7 dieser Verordnung oder die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/586 über den Informationsaustausch keine Anwendung, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma eine der nachstehend genannten Anforderungen nicht eingehalten hat und diese Nichteinhaltung den Kundenschutz oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen könnte:

a)

Anforderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegt sind,

b)

Anforderungen anderer einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften.

(2)   Dabei legen sie den Fall der Nichteinhaltung dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(3)   Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.


(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(9)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).