Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Informationen über Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren

Artikel 5

Informationen über Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma geltende Rechnungslegungsstandards und -verfahren, die sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beachten muss, nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.


(6)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).