Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Informationen auf konsolidierter Basis

Artikel 1

Informationen auf konsolidierter Basis

Ist das oberste Mutterunternehmen der Wertpapierfirmengruppe in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, in dem auch die Wertpapierfirma ihren Sitz hat, und ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auch die gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, übermittelt diese Behörde zu dieser Wertpapierfirma auf Ebene der Wertpapierfirmengruppe konsolidierte Informationen und teilt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mit, dass es sich bei den Informationen um Angaben auf konsolidierter Ebene handelt.