Artikel 12
Informationen über grenzübergreifend tätige Dienstleister
Wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats ein Auskunftsersuchen zu einer Wertpapierfirma erhalten, die ihren Geschäftstätigkeiten in diesem Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nachgeht, übermitteln sie den zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats die in Artikel 3 Absätze 1 und 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 genannten Informationen.