Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Informationen über die internen Kontrollmechanismen

Artikel 6

Informationen über die internen Kontrollmechanismen

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die Anforderungen an interne Kontrollmechanismen der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht eingehalten hat, was auch das Risikomanagement, die Risikosteuerung und interne Prüfverfahren einschließt. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.