Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 03/09/2020
Änderungen
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Artikel 6 - Insiderinformationen

Artikel 6

Insiderinformationen

(1)  
Die meldende Stelle einer Nicht-ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XIV spezifizierten Insiderinformationen zur Verfügung.
(2)  
Die meldende Stelle einer ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XV spezifizierten Insiderinformationen zur Verfügung.