Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 03/09/2020
Änderungen
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Artikel 5 - Positionscodes

Artikel 5

Positionscodes

Die meldenden Stellen weisen den für Verbriefungsregister bereitzustellenden Informationen Positionscodes zu. Die meldenden Stellen weisen zu diesem Zweck den in Anhang I Tabelle 3 aufgeführten Positionscode zu, der die betreffenden Informationen am besten widerspiegelt.