ANHANG I
Tabelle 1: Codes des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
Sektoren |
Teilsektoren |
ESVG-Code |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S.11001 |
Inländisch privat kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S.11002 |
|
Ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S.11003 |
|
Monetäre Finanzinstitute (MFI): |
Zentralbank |
S.121 |
Öffentliche Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) |
S.12201 |
|
Inländisch privat kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) |
S.12202 |
|
Ausländisch kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) |
S.12203 |
|
Öffentliche Geldmarktfonds |
S.12301 |
|
Inländisch privat kontrollierte Geldmarktfonds |
S.12302 |
|
Ausländisch kontrollierte Geldmarktfonds |
S.12303 |
|
Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) |
Öffentliche Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
S.12401 |
Inländisch privat kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
S.12402 |
|
Ausländisch kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
S.12403 |
|
Öffentliche sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) |
S.12501 |
|
Inländisch privat kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) |
S.12502 |
|
Ausländisch kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) |
S.12503 |
|
Öffentliche Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S.12601 |
|
Inländisch privat kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S.12602 |
|
Ausländisch kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S.12603 |
|
Öffentliche firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S.12701 |
|
Inländisch privat kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S.12702 |
|
Ausländisch kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S.12703 |
|
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
Öffentliche Versicherungsgesellschaften |
S.12801 |
Inländisch privat kontrollierte Versicherungsgesellschaften |
S.12802 |
|
Ausländisch kontrollierte Versicherungsgesellschaften |
S.12803 |
|
Öffentliche Altersvorsorgeeinrichtungen |
S.12901 |
|
Inländisch privat kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen |
S.12902 |
|
Ausländisch kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen |
S.12903 |
|
Sonstige |
Staat |
S.13 |
Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) |
S.1311 |
|
Länder (ohne Sozialversicherung) |
S.1312 |
|
Gemeinden (ohne Sozialversicherung) |
S.1313 |
|
Sozialversicherung |
S.1314 |
|
Private Haushalte |
S.14 |
|
Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) |
S.141 + S.142 |
|
Arbeitnehmerhaushalte |
S.143 |
|
Nichterwerbstätigenhaushalte |
S.144 |
|
Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern |
S.1441 |
|
Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern |
S.1442 |
|
Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte |
S.1443 |
|
Private Organisationen ohne Erwerbszweck |
S.15 |
|
Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
S.211 |
|
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union |
S.212 |
|
Drittländer und nicht in der Europäischen Union gebietsfremde internationale Organisationen |
S.22 |
Tabelle 2: Codes der Servicer-Watchlist
Code der Servicer-Watchlist |
Bedeutung |
Aufnahmeschwelle |
Kriterium für die Entfernung von der Liste |
1A |
In Verzug stehende Kapital- und Zinszahlungen |
Zwei Zahlungen im Rückstand |
Rückstände ausgeglichen und Kredit bedient. Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. |
1B |
Keine Versicherungserneuerung oder erzwungene Deckung |
30 Tage überfällig |
Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes |
1C |
Zinsdeckungsquote unterhalb der Dividendenfalle |
Zinsdeckungsquote < erforderliche Kreditkennzahlen („Cash-Falle“ oder Ausfallquote); Zinsdeckungsquote < 1,00 auf Ebene der einzelnen Darlehen |
Zinsdeckungsquote oberhalb der Schwelle |
1D |
Schuldendeckungsquote in absoluten Zahlen |
Schuldendeckungsquote Ratio < 1,00; Schuldendeckungsquote < 1,20 bei Gesundheitsversorgung und Unterkunft oder auf Ebene der einzelnen Darlehen |
Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle |
1E |
Schuldendeckungsquote sinkt nach Verbriefungsdatum |
Schuldendeckungsquote < 80 % der Schuldendeckungsquote bei Verbriefungsdatum |
Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. |
1F |
Ausfall, Laufzeitende oder Feststellung vorher nicht offengelegter nachrangiger Sicherungsrechte, einschließlich Mezzanine-Darlehen. |
Bei Eingang der Meldung beim Servicer |
Ausfall behoben oder Genehmigung des nachrangigen Schuldtitels durch den Servicer |
1G |
Ungeplante Ziehungen auf Akkreditiv, Schuldendienstrücklagen oder Geschäftskapital zur Erfüllung des Schuldendienstes |
Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen |
Nach Ersatz der Mittel oder des Akkreditivs, falls in den Unterlagen verlangt, ansonsten nach zwei Zinszahlungsdaten ohne weitere Ziehungen |
2A |
Bei Abschluss vereinbarte oder dem Servicer auf andere Weise mitgeteilte, zur Frist aber nicht abgeschlossene unbedingt erforderliche Reparaturen |
Die erforderlichen Reparaturen werden nicht innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit (einschließlich vom Servicer genehmigter Verlängerungen) abgeschlossen und es handelt sich um den niedrigeren Betrag von entweder 10 % des ausstehenden Kapitalsaldos oder 250 000 EUR. |
Zufriedenstellende Prüfung des Abschlusses der Reparaturen |
2B |
Mängel bei der Planung erforderlicher Ausgaben (d. h. Investitionsaufwand, FF&E) |
Kenntnis von Mängeln mit nachteiligen Auswirkungen auf den Ertrag oder den Wert der Immobilie; auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material (> 5 % des ausstehenden Saldos) |
Behebung der Mängel |
2C |
Eintreten eines in den Hypothekenunterlagen beschriebenen Auslöseereignisses (z. B. erforderliche Abzahlung des Kredits, Verbuchung von zusätzlichen Rücklagen, Nichteinhaltung von Mindestschwellen usw.) |
Jedes solche Ereignis |
Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis |
2D |
Prüfung der Ertragslage. Probleme oder Nichterfüllung bezüglich Mieterlisten, Ergebnisrechnung usw. |
Jedes Vorkommen mit Dauer von mindestens sechs Monaten |
Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis |
2E |
Ausfall bei Betriebsgenehmigung oder Franchisevereinbarung |
Bei Eingang der Meldung beim Servicer |
Neue Franchise/Genehmigung oder Behebung des Franchise- oder Lizenzausfalls — Vereinbarung über Beziehungen |
2F |
Konkurs von Kreditnehmer/Eigentümer/Sponsor oder ähnliches Ereignis (z. B. Insolvenzregelung/-verfahren, Konkurs, Zwangsverwaltung, Liquidation, freiwilliges außergerichtliches Vergleichsverfahren/freiwilliger außergerichtlicher Individualvergleich), Gegenstand einer angeordneten Auflösung oder eines Konkursantrags o. a. |
Bei Eingang der Meldung beim Servicer |
Wird nach Behebung bis zum nächsten Zinszahlungsdatum weiter auf der Watchlist geführt |
3A(i) |
Feststellung eines schlechten Zustands bei Inspektion |
Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte |
Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen |
3A(ii) |
Feststellung schwierigen Zugangs bei Inspektion |
Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte |
Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen |
3B |
Feststellung von Umweltproblemen bei Inspektion |
Jedes solche Ereignis |
Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben |
3C |
Von einem schweren Störfall oder Zwangsversteigerungsverfahren betroffene Immobilien mit Auswirkungen auf künftige Zahlungsströme, Wert/Verfall/Kaution. |
Bei Feststellung durch den Servicer und Auswirkungen > 10 % des Werts oder 500 000 EUR |
Nach Ermessen des Servicers wurden alle erforderlichen Reparaturen zufriedenstellend durchgeführt oder die Enteignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, und der Vermögenswert kann zufriedenstellend rentieren |
4A |
Rückgang des Nutzungsgrads des Immobilienportfolios insgesamt |
20 % weniger als zum Verbriefungsdatum; auf Ebene der einzelnen Darlehen |
Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht |
4B |
Innerhalb der nächsten 12 Monate auslaufende Mietverträge eines Mieters oder einer Kombination der DREI WICHTIGSTEN MIETER (gemessen an der Bruttomiete) mit Mietverträgen > 30 % |
Gilt nur für Büro-, Industrie- und Privatimmobilien |
Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers |
4C |
Wichtiger Mietvertrag/wichtige Mietverträge sind ausgefallen, ausgelaufen oder unklar (Räumlichkeiten sind nicht belegt, aber Miete wird gezahlt) |
> 30 % der Nettomieteinkünfte |
Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers |
5A |
Bevorstehendes Laufzeitende |
< 180 Tage bis zur Fälligkeit |
Kredit ist abbezahlt |
Tabelle 3: Arten von Positionen und Codes
Art der Position |
Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402 |
Positionscode |
Zugrunde liegende Risikopositionen oder zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen |
7(1)(a) |
1 |
Anlegerbericht |
7(1)(e) |
2 |
Endgültige Angebotsunterlage, Prospekt, abschließende Unterlagen der Transaktion, ausgenommen Rechtsgutachten |
7(1)(b)(i) |
3 |
Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung |
7(1)(b)(ii) |
4 |
Derivate- und Garantievereinbarungen, alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben |
7(1)(b)(iii) |
5 |
Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Vereinbarungen über Zahlungsströme |
7(1)(b)(iv) |
6 |
Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder der Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit |
7(1)(b)(v) |
7 |
Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Start-ups und Liquiditätsfazilitätsverträge |
7(1)(b)(vi) |
8 |
sämtliche zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist |
7(1)(b) |
9 |
Bei einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 27 der Verordnung (EG) 2017/2402 |
7(1)(d) |
10 |
Alle Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verpflichtet sind |
7(1)(f) |
11 |
Alle wichtigen Ereignisse wie i) eine erhebliche Verletzung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellten Dokumenten sowie jede diesbezügliche Abhilfe, Ausnahme oder nachträglich erteilte Zustimmung; ii) eine Veränderung der strukturellen Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann; iii) eine Veränderung der Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann; iv) bei STS-Verbriefungen die Tatsache, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die zuständigen Behörden Abhilfe- oder Verwaltungsmaßnahmen getroffen haben; v) jede wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion. |
7(1)(g) |
12 |
(1)
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S 1). |