Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 03/09/2020
Änderungen
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ANHANG I

ANHANG I

Tabelle 1: Codes des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen



Sektoren

Teilsektoren

ESVG-Code

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11001

Inländisch privat kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11002

Ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11003

Monetäre Finanzinstitute (MFI):

Zentralbank

S.121

Öffentliche Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.12201

Inländisch privat kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.12202

Ausländisch kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.12203

Öffentliche Geldmarktfonds

S.12301

Inländisch privat kontrollierte Geldmarktfonds

S.12302

Ausländisch kontrollierte Geldmarktfonds

S.12303

Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

Öffentliche Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.12401

Inländisch privat kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.12402

Ausländisch kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.12403

Öffentliche sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.12501

Inländisch privat kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.12502

Ausländisch kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.12503

Öffentliche Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.12601

Inländisch privat kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.12602

Ausländisch kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.12603

Öffentliche firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S.12701

Inländisch privat kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S.12702

Ausländisch kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S.12703

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

Öffentliche Versicherungsgesellschaften

S.12801

Inländisch privat kontrollierte Versicherungsgesellschaften

S.12802

Ausländisch kontrollierte Versicherungsgesellschaften

S.12803

Öffentliche Altersvorsorgeeinrichtungen

S.12901

Inländisch privat kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen

S.12902

Ausländisch kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen

S.12903

Sonstige

Staat

S.13

Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung)

S.1311

Länder (ohne Sozialversicherung)

S.1312

Gemeinden (ohne Sozialversicherung)

S.1313

Sozialversicherung

S.1314

Private Haushalte

S.14

Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer)

S.141 + S.142

Arbeitnehmerhaushalte

S.143

Nichterwerbstätigenhaushalte

S.144

Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern

S.1441

Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern

S.1442

Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte

S.1443

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.15

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

S.211

Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

S.212

Drittländer und nicht in der Europäischen Union gebietsfremde internationale Organisationen

S.22

Tabelle 2: Codes der Servicer-Watchlist



Code der Servicer-Watchlist

Bedeutung

Aufnahmeschwelle

Kriterium für die Entfernung von der Liste

1A

In Verzug stehende Kapital- und Zinszahlungen

Zwei Zahlungen im Rückstand

Rückstände ausgeglichen und Kredit bedient. Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt.

1B

Keine Versicherungserneuerung oder erzwungene Deckung

30 Tage überfällig

Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes

1C

Zinsdeckungsquote unterhalb der Dividendenfalle

Zinsdeckungsquote < erforderliche Kreditkennzahlen („Cash-Falle“ oder Ausfallquote);

Zinsdeckungsquote < 1,00 auf Ebene der einzelnen Darlehen

Zinsdeckungsquote oberhalb der Schwelle

1D

Schuldendeckungsquote in absoluten Zahlen

Schuldendeckungsquote Ratio < 1,00;

Schuldendeckungsquote < 1,20 bei Gesundheitsversorgung und Unterkunft

oder auf Ebene der einzelnen Darlehen

Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle

1E

Schuldendeckungsquote sinkt nach Verbriefungsdatum

Schuldendeckungsquote < 80 % der Schuldendeckungsquote bei Verbriefungsdatum

Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt.

1F

Ausfall, Laufzeitende oder Feststellung vorher nicht offengelegter nachrangiger Sicherungsrechte, einschließlich Mezzanine-Darlehen.

Bei Eingang der Meldung beim Servicer

Ausfall behoben oder Genehmigung des nachrangigen Schuldtitels durch den Servicer

1G

Ungeplante Ziehungen auf Akkreditiv, Schuldendienstrücklagen oder Geschäftskapital zur Erfüllung des Schuldendienstes

Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen

Nach Ersatz der Mittel oder des Akkreditivs, falls in den Unterlagen verlangt, ansonsten nach zwei Zinszahlungsdaten ohne weitere Ziehungen

2A

Bei Abschluss vereinbarte oder dem Servicer auf andere Weise mitgeteilte, zur Frist aber nicht abgeschlossene unbedingt erforderliche Reparaturen

Die erforderlichen Reparaturen werden nicht innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit (einschließlich vom Servicer genehmigter Verlängerungen) abgeschlossen und es handelt sich um den niedrigeren Betrag von entweder 10 % des ausstehenden Kapitalsaldos oder 250 000 EUR.

Zufriedenstellende Prüfung des Abschlusses der Reparaturen

2B

Mängel bei der Planung erforderlicher Ausgaben (d. h. Investitionsaufwand, FF&E)

Kenntnis von Mängeln mit nachteiligen Auswirkungen auf den Ertrag oder den Wert der Immobilie; auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material (> 5 % des ausstehenden Saldos)

Behebung der Mängel

2C

Eintreten eines in den Hypothekenunterlagen beschriebenen Auslöseereignisses (z. B. erforderliche Abzahlung des Kredits, Verbuchung von zusätzlichen Rücklagen, Nichteinhaltung von Mindestschwellen usw.)

Jedes solche Ereignis

Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis

2D

Prüfung der Ertragslage. Probleme oder Nichterfüllung bezüglich Mieterlisten, Ergebnisrechnung usw.

Jedes Vorkommen mit Dauer von mindestens sechs Monaten

Abhilfe für das in den Hypothekenunterlagen definierte Auslöseereignis

2E

Ausfall bei Betriebsgenehmigung oder Franchisevereinbarung

Bei Eingang der Meldung beim Servicer

Neue Franchise/Genehmigung oder Behebung des Franchise- oder Lizenzausfalls — Vereinbarung über Beziehungen

2F

Konkurs von Kreditnehmer/Eigentümer/Sponsor oder ähnliches Ereignis (z. B. Insolvenzregelung/-verfahren, Konkurs, Zwangsverwaltung, Liquidation, freiwilliges außergerichtliches Vergleichsverfahren/freiwilliger außergerichtlicher Individualvergleich), Gegenstand einer angeordneten Auflösung oder eines Konkursantrags o. a.

Bei Eingang der Meldung beim Servicer

Wird nach Behebung bis zum nächsten Zinszahlungsdatum weiter auf der Watchlist geführt

3A(i)

Feststellung eines schlechten Zustands bei Inspektion

Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte

Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen

3A(ii)

Feststellung schwierigen Zugangs bei Inspektion

Jedes solche Ereignis auf Ebene der einzelnen Darlehen/Material 5 % > Nettomieteinkünfte

Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben oder Zugang ermöglicht und Inspektion abgeschlossen

3B

Feststellung von Umweltproblemen bei Inspektion

Jedes solche Ereignis

Mängel der Immobilie nach Ermessen des Servicers behoben

3C

Von einem schweren Störfall oder Zwangsversteigerungsverfahren betroffene Immobilien mit Auswirkungen auf künftige Zahlungsströme, Wert/Verfall/Kaution.

Bei Feststellung durch den Servicer und Auswirkungen > 10 % des Werts oder 500 000 EUR

Nach Ermessen des Servicers wurden alle erforderlichen Reparaturen zufriedenstellend durchgeführt oder die Enteignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, und der Vermögenswert kann zufriedenstellend rentieren

4A

Rückgang des Nutzungsgrads des Immobilienportfolios insgesamt

20 % weniger als zum Verbriefungsdatum; auf Ebene der einzelnen Darlehen

Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht

4B

Innerhalb der nächsten 12 Monate auslaufende Mietverträge eines Mieters oder einer Kombination der DREI WICHTIGSTEN MIETER (gemessen an der Bruttomiete) mit Mietverträgen > 30 %

Gilt nur für Büro-, Industrie- und Privatimmobilien

Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers

4C

Wichtiger Mietvertrag/wichtige Mietverträge sind ausgefallen, ausgelaufen oder unklar (Räumlichkeiten sind nicht belegt, aber Miete wird gezahlt)

> 30 % der Nettomieteinkünfte

Wenn dieser Zustand nicht mehr besteht oder nach Ermessen des Servicers

5A

Bevorstehendes Laufzeitende

< 180 Tage bis zur Fälligkeit

Kredit ist abbezahlt

Tabelle 3: Arten von Positionen und Codes



Art der Position

Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402

Positionscode

Zugrunde liegende Risikopositionen oder zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen

7(1)(a)

1

Anlegerbericht

7(1)(e)

2

Endgültige Angebotsunterlage, Prospekt, abschließende Unterlagen der Transaktion, ausgenommen Rechtsgutachten

7(1)(b)(i)

3

Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung

7(1)(b)(ii)

4

Derivate- und Garantievereinbarungen, alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben

7(1)(b)(iii)

5

Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Vereinbarungen über Zahlungsströme

7(1)(b)(iv)

6

Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder der Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit

7(1)(b)(v)

7

Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Start-ups und Liquiditätsfazilitätsverträge

7(1)(b)(vi)

8

sämtliche zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist

7(1)(b)

9

Bei einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 27 der Verordnung (EG) 2017/2402

7(1)(d)

10

Alle Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verpflichtet sind

7(1)(f)

11

Alle wichtigen Ereignisse wie

i)  eine erhebliche Verletzung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellten Dokumenten sowie jede diesbezügliche Abhilfe, Ausnahme oder nachträglich erteilte Zustimmung;

ii)  eine Veränderung der strukturellen Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;

iii)  eine Veränderung der Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;

iv)  bei STS-Verbriefungen die Tatsache, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die zuständigen Behörden Abhilfe- oder Verwaltungsmaßnahmen getroffen haben;

v)  jede wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion.

7(1)(g)

12

(1)   

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S 1).