Aktualisiert 05/02/2025
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2759 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, mit denen festgelegt wird, wann Derivate einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) verbundenen Risiken dienen, und mit denen die Anforderungen in Bezug auf die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente eines ELTIF, die Umstände für den Abgleich von Anträgen auf Übertragung von Anteilen des ELTIF, bestimmte Kriterien für die Veräußerung von ELTIF-Vermögenswerten und bestimmte Elemente der Kostenangabe festgelegt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 dürfen europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) Finanzderivate nicht einsetzen, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Gebrauch solcher Instrumente einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken dient. Als Finanzderivate, die einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken dienen, sind solche anzusehen, deren Basiswerte mit den Vermögenswerten übereinstimmen, denen gegenüber ein ELTIF Risikopositionen hält oder halten würde. In einigen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass keine Finanzderivate zur Absicherung einer Risikoposition aus einem bestimmten Vermögenswert verfügbar sind. In diesem Fall sollte es möglich sein, zur Absicherung der jeweiligen Risikoposition von Finanzderivaten Gebrauch zu machen, deren Basiswerte derselben Anlageklasse oder einer wirtschaftlich ähnlichen Anlageklasse angehören wie das Finanzderivat, dessen Basiswert mit den Vermögenswerten übereinstimmt, denen gegenüber ein ELTIF Risikopositionen hält oder halten würde. Um sicherzustellen, dass der Gebrauch von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen eines ELTIF verbundenen Risiken dient, sollten die genutzten Finanzderivate das betreffende Risiko effektiv verringern. Die Verringerung des Risikos sollte daher durch Systeme nachprüfbar sein, mit denen sich das zu verringernde Risiko und die Art und Weise, wie das Finanzderivat dieses Risiko verringern würde, feststellen lassen.

(2)

Die Basiswerte und ihr Liquiditätsprofil können sich auf den ELTIF und dessen Langfristigkeit auswirken. Es muss sichergestellt werden, dass die Anlagestrategie eines ELTIF mit dem Liquiditätsprofil und den Rücknahmegrundsätzen des ELTIF übereinstimmt und kohärent ist. Der Verwalter eines ELTIF sollte daher bei der Bewertung, ob die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/760 vereinbar ist, das Liquiditätsprofil der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF, das gewichtete Liquiditätsprofil des ELTIF-Portfolios sowie den Zeitpunkt des Erwerbs dieser einzelnen Vermögenswerte und deren Bewertung berücksichtigen. Da sich Rücknahmen auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Liquidität eines ELTIF auswirken können, sollte der Verwalter eines ELTIF, der die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vorsieht, bei der Bewertung, ob die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar ist, zudem den Rücknahmegrundsätzen des ELTIF Rechnung tragen.

(3)

Nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 muss der Verwalter des ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde nachweisen können, dass es für den ELTIF angemessene Rücknahmegrundsätze und Liquiditätsmanagementinstrumente gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar sind. Eine Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, besteht in der Analyse der Ergebnisse, Annahmen und Eingangsparameter, die für Liquiditätsstresstests verwendet werden, wenn diese gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt werden. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse sollten ELTIF-Verwalter nachweisen können, ob und wie der ELTIF in schwerwiegenden, aber plausiblen Szenarien in der Lage ist, mit Rücknahmeforderungen umzugehen. Diese Ergebnisse sollten es den zuständigen Behörden auch ermöglichen, solche Szenarien für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich Schocks bei Rücknahme und Sicherheiten, und den Wertverlust der Vermögenswerte in diesen Stressszenarien zu bewerten.

(4)

Die in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Mindesthaltedauer, sofern eine solche festgelegt wurde, kann den ELTIF in der Regel in die Lage versetzen, das eingebrachte Kapital vollständig anzulegen. Daraus folgt, dass die Mindesthaltedauer, sofern vorhanden, dem ELTIF die Erreichung dieses Ziels ermöglichen sollte. Allerdings sind in der Verordnung (EU) 2015/760 weder die Länge der Mindesthaltedauer noch deren Erfordernis festgelegt, und es wird darin verlangt, dass der Verwalter eines ELTIF die Mindesthaltedauer auf der Grundlage einer Reihe gewisser Kriterien bestimmt. Bei der Festlegung dieser Mindesthaltedauer sollte der Verwalter des ELTIF daher die Umstände des ELTIF berücksichtigen.

(5)

In Bezug auf ELTIF, für die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 die Möglichkeit von Rücknahmen während ihrer Laufzeit vorgesehen ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit für ELTIF und ihre Anleger zu beachten, dass die Rücknahmegrundsätze in einigen Mitgliedstaaten nicht immer in der Satzung enthalten sind. Dies liegt daran, dass in einigen Mitgliedstaaten in der Satzung in der Regel der Zweck des Unternehmens oder des Fonds, sein eingetragener Sitz, seine Hauptversammlungen, die Befugnisse des Verwaltungsrats und andere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Errichtung des ELTIF festgelegt sind, nicht aber die Strategien oder Verfahren, die von einem Dritten, einschließlich dem Verwalter alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIFM“), der den Fonds verwaltet, umgesetzt werden. Im Interesse der Transparenz und des Anlegerschutzes sollte der Verwalter eines ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde bestimmte Mindestinformationen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass es für den ELTIF angemessene Rücknahmegrundsätze und Liquiditätsmanagementinstrumente gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar sind.

(6)

Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU müssen AIFM und damit auch Verwalter von ELTIF über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem verfügen, Verfahren festlegen, die es ihnen ermöglichen, ihre Liquiditätsrisiken zu überwachen, und gewährleisten, dass sich die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze des ELTIF decken. In dieser Hinsicht sollte der Verwalter eines ELTIF die Möglichkeit haben, nach eigenem Ermessen ein oder mehrere Liquiditätsmanagementinstrumente zum Verwässerungsschutz oder andere Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen und anzuwenden. Da ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden können und um ein hohes Maß an Marktintegrität zu ermöglichen, sollte der Verwalter des ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Wahl der Liquiditätsmanagementinstrumente und deren Angemessenheit für den ELTIF zur Verfügung stellen.

(7)

ELTIF sollten in der Lage sein, Anlagestrategien für langfristige Vermögenswerte umzusetzen, was voraussetzt, dass die maximale Liquidität eines ELTIF bestimmt werden kann und die Wahrscheinlichkeit der Aussetzung eines ELTIF verringert wird. Aus diesem Grund sollte der Verwalter eines ELTIF die Rücknahmebegrenzung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 so umsetzen, dass sichergestellt ist, dass Rücknahmen auf einen Teil der liquiden Vermögenswerte beschränkt sind und Liquiditätsinkongruenzen vermieden werden. Um einen wirksamen Schutz der langfristigen Vermögenswerte des ELTIF und den sich daraus ergebenden Schutz der Interessen aller Anleger zu gewährleisten, sollte sich die Anwendung von Rücknahmebegrenzungen auf ein breites Spektrum und verschiedene Arten von Situationen beziehen, einschließlich bei angespannter Marktlage.

(8)

Bei der Bewertung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatzes sollten die zuständigen Behörden u. a. die Vielfalt der ELTIF, ihr Liquiditätsprofil, die etwaige Kündigungsfrist und die Häufigkeit der Rücknahmen des ELTIF und die zu erwartenden Cashflows auf konservative Weise berücksichtigen. Die zuständigen Behörden sollten daher die zu erwartenden positiven Cashflows nur insoweit berücksichtigen, als ein hohes Maß an Sicherheit besteht, dass diese positiven Cashflows auch tatsächlich eintreten. Daraus folgt, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit des ELTIF, zulässige langfristige Anlagewerte zu veräußern oder durch neue Zeichnungen Kapital aufzunehmen, nicht als zu erwartende positive Cashflows betrachten sollten.

(9)

Der Verwalter des ELTIF sollte den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz entweder auf der Grundlage der Rücknahmehäufigkeit und der maximalen Länge der Kündigungsfrist, d. h. Kündigungsfrist einschließlich Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern eine solche festgelegt wurde, oder alternativ auf der Grundlage der Rücknahmehäufigkeit und des Mindestprozentsatzes der liquiden Vermögenswerte bestimmen. In beiden Fällen kann der Verwalter des ELTIF die Einführung einer Kündigungsfrist als Teil der Rücknahmegrundsätze in Betracht ziehen. Um die Kalibrierung der Liquiditätsparameter durch den Verwalter des ELTIF und die wirksame Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde zu erleichtern, sollte in Fällen, in denen die Rücknahmehäufigkeit oder die Kündigungsfrist nicht den Parametern entspricht, die in den Kalibrierungstabellen festgelegt sind, die dem Verwalter des ELTIF zur Verfügung gestellt wurden, der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannte maximale Prozentsatz der Vermögenswerte durch lineare Annäherung bestimmt werden.

(10)

Fällt der Betrag der liquiden Vermögenswerte des ELTIF — insbesondere aufgrund von Wertschwankungen oder der Auswirkungen von Rücknahmen — unter bestimmte festgesetzte Schwellenwerte, sollte der Verwalter des ELTIF innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Mindestprozentsatzes der liquiden Vermögenswerte ergreifen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anleger des ELTIF und der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF.

(11)

Um die Liquidität und Übertragbarkeit von Anteilen des ELTIF zu gewährleisten, sollte die in Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Möglichkeit, Anträge auf Übertragung abzugleichen, nicht als Verbot anderer Formen von Sekundärübertragungen angesehen werden, sofern die Strategie für den Abgleich von Anträgen des ELTIF solche Übertragungen nicht untersagt und sofern diese Möglichkeit zwischen den übertragenden Anlegern ausdrücklich vereinbart wurde.

(12)

In Bezug auf die in Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Möglichkeit des Abgleichs von Anträgen auf Übertragung, die für die Zwecke dieser Verordnung nicht als multilaterales System betrachtet werden sollte, und in Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF ist es erforderlich, bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Funktionsweise des Abgleichs von Anträgen auf Übertragung festzulegen.

(13)

Um die Wahrscheinlichkeit einer Preisarbitrage zwischen dem Nettoinventarwert der an einem Sekundärmarkt gehandelten ELTIF-Anteile und den Anteilen des ELTIF, für die ein Abgleich von Anträgen auf Übertragung vorgenommen wurde, zu verringern, sollte der Ausführungspreis in Fällen, in denen er nicht auf dem Nettoinventarwert des ELTIF beruht, außerhalb der Bewertungsfristen des ELTIF festgelegt werden.

(14)

Nach Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 muss der Abgleich anteilig erfolgen, wenn eine Abweichung zwischen ausscheidenden und potenziellen Anlegern besteht. Um die wirksame Funktionsweise des Abgleichs von Anträgen und das Vertrauen der Anleger darin zu gewährleisten, sollte den Anlegern die Möglichkeit geboten werden, ihre Aufträge anzupassen, ihre verbleibenden Anträge auf Abgleich in Erwartung eines künftigen Abgleichs bestehen zu lassen oder ihre verbleibenden oder ausstehenden Abgleichsinteressen zurückzuziehen.

(15)

In einigen Mitgliedstaaten sind in den Vertragsbedingungen oder der Satzung in der Regel der Zweck des Unternehmens oder des Fonds, sein eingetragener Sitz, seine Hauptversammlungen, die Befugnisse des Verwaltungsrats und andere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Errichtung der juristischen Personen festgelegt, nicht aber die Strategien oder Verfahren, die von einem Dritten, einschließlich des AIFM, der den Fonds verwaltet, umgesetzt werden. Darüber hinaus wäre es in bestimmten Fällen nicht möglich, all diese Einzelheiten in die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF aufzunehmen, insbesondere im Falle von Dachfonds mit verschiedenen, voneinander abweichenden Unterfonds.

(16)

Unabhängig davon, wie der ELTIF die Möglichkeit eines vollständigen oder teilweisen Abgleichs von Anträgen vorsieht, sollten die vom Verwalter eines ELTIF aufgestellten Grundsätze für den Abgleich von Anträgen im Interesse eines hohen Anlegerschutzes bestimmte Informationen über das Format, die Verfahren, die Bedingungen und den Zeitplan des Abgleichs enthalten.

(17)

Es muss für umfassende Informationen über den potenziellen Markt und seine Teilnehmer gesorgt werden, die potenzielle Käufer der veräußerten Vermögenswerte des ELTIF darstellen könnten, die illiquide und idiosynkratisch sein können. Bei der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Einschätzung des potenziellen Käufermarkts sollten daher die Marktrisiken berücksichtigt und somit u. a. bewertet werden, ob potenzielle Käufer auf Darlehen Dritter angewiesen sind, ob das Risiko besteht, dass die Vermögenswerte vor der Veräußerung illiquide werden, ob Risiken im Zusammenhang mit politischen Veränderungen oder Gesetzesänderungen, wie etwa Fiskalreformen, bestehen und ob das Risiko besteht, dass sich die Wirtschaftslage an dem für die ELTIF-Vermögenswerte relevanten Markt verschlechtert.

(18)

Marktereignisse können die Bewertung der Vermögenswerte des ELTIF wesentlich verändern und sich somit auf die Interessen der Anleger auswirken. Die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte sollte daher in ausreichender zeitlicher Nähe zum Beginn der Veräußerung der Vermögenswerte erfolgen. Um unangemessene Belastungen für den ELTIF zu vermeiden und eine kosteneffiziente Funktionsweise des ELTIF zu gewährleisten, die allen Anlegern eines ELTIF zugutekommt, sollte ein ELTIF, der bereits eine Bewertung dieser Vermögenswerte im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU in ausreichender zeitlicher Nähe zum Beginn der Veräußerung der Vermögenswerte durchgeführt hat, nicht verpflichtet sein, diese Vermögenswerte neu zu bewerten.

(19)

Um einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die Angabe der Kosten einer Investition in einen ELTIF sicherzustellen, sollten sämtliche direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Kosten angegeben werden. Es muss festgelegt werden, dass die Vertriebskosten alle Verwaltungs-, Regulierungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachten Kosten umfassen sollten, die mit dem Vertrieb verbunden sind, und es müssen einheitliche Definitionen, Berechnungsmethoden und die Darstellungsweise dieser Kosten angegeben werden.

(20)

Nach Artikel 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) können vor dem 10. Januar 2024 zugelassene ELTIF entscheiden, der vorliegenden Verordnung zu unterfallen. Dementsprechend sollten ELTIF, die sich nicht dafür entscheiden, unter die Verordnung (EU) 2023/606 zu fallen, weiterhin der Delegierten Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission (4) unterliegen.

(21)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(22)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, auf denen diese Verordnung beruht, hat die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Empfehlung der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/760/oj.

(2)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen (ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/606/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf einzig und allein der Absicherung dienende Finanzderivate, die ausreichende Länge der Laufzeit europäischer langfristiger Investmentfonds, die Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts und die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte sowie die Arten und Merkmale der den Kleinanlegern zur Verfügung stehenden Einrichtungen (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/480/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).